Grundsätze der gegenw. Behördenorganisation. 111
III. Was die Lokalverwaltung angeht, so ist sie nur
in den Städten neugeordnet durch die Städteordnung vom
9. November 1808 (s. oben Teill S. 89), die die Selbstverwaltung
im weitesten Umfange einführte. Eine Reform der
Kreisverwaltung scheiterte an dem feudalen Widerstande
des platten Landes.
§ 33. Staatsrechtliche Grundsätze der gegenwärtigen
Behördenorganisation.
I. Die gegenwärtige Behördenorganisation bedeutet den
Sieg der Staatsidee. Gab es früher landesherrliche, landständische
und korporative Beamte, so gibt es heute im Staate
nur Staatsbeamte und Staatsämter.
II. Im älteren deutschen Staatsrecht herrschte das Kollegialsystem,
während in Frankreich schon seit Richelien und
Mazarin das bureaukratische System eingeführt wurde und
über die Französische Revolution und das erste Konsulat hinweg
sich bis heute dort erhalten hat. In Deutschland durch
die Rheinbundfürsten nachgeahmt, hat auch das sog. Testament
Steins vom 24. Oktober 1808 das Bureausystem empfohlen.
Das heutige deutsche Staatsrecht versucht einen Ausgleich.
Wo unparteiische Entscheidung widerstrebender Interessen,
konsequente Behandlung nach gleichmäßigen Prinzipien
in Frage kommt, werden kollegialische Behörden eingesetzt.
Wo es aber auf schöpferische Tätigkeit, schnellen Entschluß,
tätiges Eingreifen ankommt, soll das Bureausystem herrschen.
Das Kollegialsystem findet sich deshalb auf dem Gebiete
der Gesetzgebung und der Rechtsprechung, auf dem Gebiete
der Verwaltung dagegen kann an den obersten Stellen nur das
Bureausystem angewandt werden. Die Mittelinstanzen lassen
schon eher in gewissen Grenzen eine kollegialische Organisation
zu.
III. Das sog. Realsystem ist unbedingt durchgeführt.