Full text : preußisches Staatsrecht. Zweiter Teil (2)

Grundsätze  der  gegenw.  Behördenorganisation.  111

III.  Was  die  Lokalverwaltung  angeht,  so  ist  sie  nur
in  den  Städten  neugeordnet  durch  die  Städteordnung  vom
9.  November  1808  (s.  oben  Teill  S.  89),  die  die  Selbstverwaltung
  im  weitesten  Umfange  einführte.  Eine  Reform  der
Kreisverwaltung  scheiterte  an  dem  feudalen  Widerstande
des  platten  Landes.

§  33.  Staatsrechtliche  Grundsätze  der  gegenwärtigen
Behördenorganisation.

I.  Die  gegenwärtige  Behördenorganisation  bedeutet  den
Sieg  der  Staatsidee.  Gab  es  früher  landesherrliche,  landständische
  und  korporative  Beamte,  so  gibt  es  heute  im  Staate
nur  Staatsbeamte  und  Staatsämter.

II.  Im  älteren  deutschen  Staatsrecht  herrschte  das  Kollegialsystem,
  während  in  Frankreich  schon  seit  Richelien  und
Mazarin  das  bureaukratische  System  eingeführt  wurde  und
über  die  Französische  Revolution  und  das  erste  Konsulat  hinweg
  sich  bis  heute  dort  erhalten  hat.  In  Deutschland  durch
die  Rheinbundfürsten  nachgeahmt,  hat  auch  das  sog.  Testament
  Steins  vom  24.  Oktober  1808  das  Bureausystem  empfohlen.
  Das  heutige  deutsche  Staatsrecht  versucht  einen  Ausgleich.
  Wo  unparteiische  Entscheidung  widerstrebender  Interessen,
  konsequente  Behandlung  nach  gleichmäßigen  Prinzipien
in  Frage  kommt,  werden  kollegialische  Behörden  eingesetzt.
Wo  es  aber  auf  schöpferische  Tätigkeit,  schnellen  Entschluß,
tätiges  Eingreifen  ankommt,  soll  das  Bureausystem  herrschen.
Das  Kollegialsystem  findet  sich  deshalb  auf  dem  Gebiete
der  Gesetzgebung  und  der  Rechtsprechung,  auf  dem  Gebiete
der  Verwaltung  dagegen  kann  an  den  obersten  Stellen  nur  das
Bureausystem  angewandt  werden.  Die  Mittelinstanzen  lassen
schon  eher  in  gewissen  Grenzen  eine  kollegialische  Organisation
  zu.

III.  Das  sog.  Realsystem  ist  unbedingt  durchgeführt.