Full text : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§  45a.  Ges.  üb.  d.  Erwerbung  u.  den  Verlust  d.  Bundes=  u.  Staatsangehörigkeit.  193

§  8.
Die  Naturalisations-Urkunde  darf  23)  Ausländern  nur  dann  23)

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Militärverhältnisse  stehen  der  Aufnahme  eines  Reichsangehörigen
niemals  entgegen;  die  Polizeibehörde  hat  aber  zu  prüfen,  ob  die  Neu—
aufgenommenen  nicht  Militärpflichten  zu  erfüllen  haben.

224)  Zu  87  auch  86:  Entsch.  des  Verw.-Ger.«Hofes  vom  17.  Oktober
1882,  Bd.  IV,  198:  Zur  erstinstanziellen  Entscheidung  über  Gesuche  um  Verleihung
  der  Staatsangehörigkeit  sind  die  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  zuständig.

Gegen  die  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit  steht  der  Niederlassungsgemeinde
  nur  ein  Aeußerungs-,  nicht  aber  ein  Einspruchs=  oder  Beschwerderecht
zu.  Wird  jedoch  von  der  Niederlassungsgemeinde  die  Ausweisung  des  Bewerbers
  beantragt,  so  hat  zunächst  die  Entscheidung  hierüber,  welche  für  die
Entscheidung  der  Staatsangehörigkeit  präjudiciell  ist,  im  gesetzlichen  Instanzenzuge,
in  erster  Instanz  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörden  zu  erfolgen.

Vgl.  auch  Anm.  28,  ferner  Reg,  11,  433:;  Die  Behandlung  der  Naturalisationsgesuche
  früherer  Reichsangehöriger  und  solcher  Reichsausländer,  welche
sich  in  einem  anderen  Bundesstaate  aufgehalten  haben  oder  noch  auphalten.

Reg.  5,  230;  8,  408  und  11,  417  und  421:  Verfügungsfähigkeit  als
Voraussetzung  für  Erwerbung  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit.

Reg.  13,  318:  Aufenthalt  an  einem  Orte  zum  Zwecke  der  Vorbereitung
für  ein  Amt  ist  keine  „Niederlassung“  im  Sinne  des  §  7  des  Ges.;  desgl.

Reg.  12,  327  und  416.

Reg.  16,  200:  Entschl.  des  bayer.  Staatsmin.  d.  J.  vom  24.  März  1896,
deren  Wortlaut  unter  Anm.  28  a  abgedruckt  ist.

Reg.  3,  331:  Das  Gesetz  vom  1.  Juni  1870  über  die  Staatsangehörigkeit
hat  die  durch  das  Freizügigkeitsgesetz  begründete  soziale  Freizügigkeit  zur  politischen
  Freizügigkeit  erweitert  und  das  Prinzip  sanktioniert,  daß  durch  diejenigen
Bedingungen,  unter  denen  nach  dem  Freizügigkeitsgesetze  der  Aufenthalt  gestattet
ist,  auch  ein  Anspruch  auf  den  Eintritt  in  den  Staatsverband  des  Aufenthaltsortes
  begründet  sei.  (Entsch.  des  Verw.-Ger.-Hofes  Bd.  IV,  91.)

*)  Was  bei  Inländern  (Deutschen)  die  „Aufnahme“  nach  §  7,  ist  bei
Ausländern  die  „Naturalisation“.
Siehe  hiezu  die  Motive  zu  §  8  bei  Cahn  S.  68  f.  und  Anm.  20  a.  E.

2)  Ausländern  d.  h.  Nicht-Deutschen  (über  den  Begriff  „Ausländer“
siehe  Cahn  S.  72  f.)  muß  die  Naturalisation  verweigert  werden,  wenn  nicht
alle  Bedingungen  des  §  8  Abs.  1  Z.  1—4  vollständig  erfüllt  sind;  sie  kann
vorenthalten  werden,  wenn  und  obwohl  sie  auch  sämtlich  gegeben  sind.  Darans
folgt,  daß  außer  den  in  §8  8  reichsgesetzlich  bestimmten  von  den  Einzelstaaten  auch
noch  besondere  Bedingungen  beigefügt  werden  können,  welche  dem  Ermessen  dieser
Bundesstaaten  anheim  gegeben  sind.

Dagegen  ist  jeder  Bundesstaat  nach  der  negativen  Seite  hin,  d.  h.  dahin,
daß  die  Naturalisation  nicht  verliehen  werden  darf,  wenn  die  Voraussetzungen
des  §  8  l.  c.  nicht  erfüllt  sind,  durch  die  Bestimmung  dieses  §  8  strikte  gebunden,
da  keinem  Bundesstaate  das  Recht  eingeräumt  werden  wollte  oder  konnte,  unter
Gewährung  milderer  Bedingungen  auf  dem  Wege  der  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit
  die  Reichsangehörigkeit  an  Nicht-Reichsangehörige  zu  verleihen.
(Auch  für  Anwendung  des  §  8  gilt  die  Bestimmung,  daß  die  deutschen  Schutzgebiete
  als  Inland  zu  betrachten  sind.  Vgl.  §  6  des  Ges.  vom  19.  März  1888
über  die  Schutzgebiete  Web.  18,  769;  Cahn,  71  f.;  ferner  oben  Anm.  2  zu  §  1
des  Gesetzes,;  s.  endlich  auch  unten  Anm.  33).

Durch  die  bayer.  Min.-E.  vom  9.  Mai  1871  Z.  5  a  Abs.  2  (Web.  9,  7  f.)
wurde  denn  auch  verfügt,  daß  Ausländer  den  Nachweis  erbringen  müssen,  daß  sie

Pohl,  Handbuch.  I.  13