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M 20.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 2. Juni 1885.
Inhalt.
Gesetz, betreffend die Abgabe von Branntwein. Vom 18. Mai 1885. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern
und des Kriegswesens, betreffend die provisorische Berechtigung einer Lehranstalt zur Ausstellung von Zeugnissen
über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst. Vom 20. Mai 1885.
Gesetz, betreffend die Abgabe von Pranntwein.
Vom 18. Mai 1885.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und mit Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
I. Gegenstand und Betrag der Steuer.
Art. 1.
Der Besteuerung nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes unterliegt aller Branntwein,
welcher im Inlande (württembergischen Staatsgebiete) erzeugt oder dahin aus dem
freien Verkehr des deutschen Zollgebiets ohne Nachweis vorgängiger Verzollung eingeführt
wird.
Die Steuer soll vom Hektoliter Branntwein zu 50 Prozent Alkohol nach dem Alkoholometer
von Tralles bei 12,44% Reaumur 13/¾4 10 J betragen.