Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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M  20.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  2.  Juni  1885.

 

Inhalt.
Gesetz,  betreffend  die  Abgabe  von  Branntwein.  Vom  18.  Mai  1885.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern
und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  provisorische  Berechtigung  einer  Lehranstalt  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst.  Vom  20.  Mai  1885.

 

Gesetz,  betreffend  die  Abgabe  von  Pranntwein.
Vom  18.  Mai  1885.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  mit  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

I.  Gegenstand  und  Betrag  der  Steuer.
Art.  1.

Der  Besteuerung  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Gesetzes  unterliegt  aller  Branntwein,
  welcher  im  Inlande  (württembergischen  Staatsgebiete)  erzeugt  oder  dahin  aus  dem
freien  Verkehr  des  deutschen  Zollgebiets  ohne  Nachweis  vorgängiger  Verzollung  eingeführt
  wird.

Die  Steuer  soll  vom  Hektoliter  Branntwein  zu  50  Prozent  Alkohol  nach  dem  Alkoholometer
  von  Tralles  bei  12,44%  Reaumur  13/¾4  10  J  betragen.