Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XXV

 

Nro.

Maßstab  Zoll-Benennung
  der  Gegenstände.  der  betrag.
Verzollung.
fl.  kr.

 

S

 

b)  Steingut,  einfärbiges  oder  weißes,  ingleichen  weißes,  nur  mit  färbigen,  weder
vergoldeten  noch  versilberten  Randstreifen  versehenes;  dann
die  unter  a.  begriffenen  Thonwaaren  in  Verbindung  mit  nicht  gefärbtem,  gebeiztem,
  gefirnißtem,  polirtem  Holze  oder  Eisen,  wie  auch  die  unter  #.  gehoͤigen
Krüge  mit  Deckeln  und  Beschlägen  von  Zin  4  Ztr.  2  50
c)  Steingut,  mehrfärbiges,  bemaltes,  bedrucktes,  vergoldetes,  versilbertes,  bann  Porzellan,
  weißes,  auch  mit  ***b8  weder  *  noch  versiberten  Mdsee
versehen  "  450
d)  Porzellan,  fürbiges,  bemaltes,  bedrucktes,  vergoldetes  oder  versilbertes;  dann

Thonwaaren  aller  Art,  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  insofern  diese
Verbindungen  nicht  unter  b.  begriffen  sind  und  nicht  unter  die  iuen  Waatren
oder  die  Waaren  der  Pos.  32  g.  fallen  v  12—

I.  Metallwaaren,  Instrumente,  Maschinen  und  Surywcren.
nsaes  d.  i.  alle  Waaren  aus  Cisen  und  Stahl,  welche  weder  vergoldet  noch
versilbert,  noch  mit  einem  gold=  oder  silberhältigen  Lack  versehen  sind,  mit  Ausnahme
des  Herren=  und  Frauenschmuckes  und  der  Nippes=  und  Toilette-Gegenstände,  wenn
diese  unecht  vergoldet  oder  versilbert  sind:

a)  Alle  Eisen=  und  Stahlwaaren,  welche  weder  ganz  noch  an  einzelnen  Theilen  abgeschliffen,
  polirt,  emailirt  gefirnißt,  lackirt  sind,  noch  unter  b.  und  c.  oder  unter
den  Positionen  17  b.  c.  4.  und  e.  ausgeführt  werden;  dann

Aerte  (Hacken),  Sägen,  Sensen,  Sicheln,  Futterklingen,  Stemmeisen,  Hobeln,
Schnitzer  (Messer),  Tuchmacher=  und  grobe  Schneiderscheeren  (Zuschneidescheeren),
grobe  Messer  zum  Handwerksgebrauche  (auch  Kneife  und  Bauernpuffer),  Schrauben,
  Feilen,  Raspeln;  alle  diese  Gegenstände  auch  abgeschliffen;  Kratzbürsten,
Stten  emaillines  Kochgeschirr

diese  Waaen  duch  in  Verbindung  mit  Holzwaaren,  mit  Ausnahne  der-  .
eeen  der  Pos.  3  »  4150

b)  Herren=  un  gi  annc,  Toilete=  Eegenstände  (Nippeo),  mit  Auenahme  der
unecht  vergoldeten  oder  versilberten;

Drahtgeflechte  und  Drahtwaaren,  mit  Ausnahme  der  unter  a.  genannten
Siebböden,  ferner  Draht,  mit  Papier  überzogen;

Maultrommeln  und  Fischangeln,  Stahlfederm  aller  Art  (mit  Ausnahme  der
Stahlschreibfedem),  Hülsen  und  Stiele  zu  Schreibfedern,  Stahlperlen,  Häkel-,
Tambour=  und  Stricknadeln,  Weberblätter,  Weberkämme,  Weberzähne  aus  Stahl;

Waffen  und  Waffenbestandtheile,  mit  Ausnahme  von  Gewehren  aller  Art;

alle  abgeschliffene,  emaillirte,  polirte,  gefirnißte  und  lackirte  Gegenstände,  mit
Ausnahme  der  unter  a.  und  c.  genannten;

alle  Eisenwaaren,  mit  Ausnahme  der  unter  c.  genannten,  in  Verbindun  mit
anderen  Materialien,  insofern  diese  Verbindungen  nicht  unter  a.,  die  kutzen  aaren
  oder  die  Waaren  der  Position  32  g.  fallen  .  »  12—

c)Nähnadeln,cchrerbfedem,UhrfournuurenundUhrwerke,  Gewehre  aller  Art  »  151  —
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