Full text : Meyers Großes Konversations-Lexikon. Erster Teil. (1)

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Reise  an  den  Sitz  der  Hülfskasse  erfordern,  so  ist  hiezu  in  der  Regel  vorher  die  Legitimation
  der  Kreisregierung  einzuholen  und  der  entstehende  Aufwand  in  das  vierteljährige
Verzeichniß  über  die  von  der  Staatskasse  zu  tragenden  Diäten  und  Reisekosten  aufzunehmen.
  Mit  einzelnen  zur  Handhabung  der  Aufsicht  außerhalb  des  Amtssitzes  erforderlichen
  Geschäften  kann  der  Ortsvorsteher  des  betreffenden  Orts  beauftragt  werden.

S.  10.

Auf  das  Verfahren  bei  dem  nach  §.  33  Abs.  4  des  Hülfskassengesetzes  bezw.  Art.  17
des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1884  zugelassenen  Rekurs  gegen  die  Anwendung  von  Ungehorsamsstrafen
  und  sonstigen  Zwangsmitteln  seitens  der  Oberämter  finden  die
Bestimmungen  des  §.  6  Nro.  1—3,  6  und  7  der  K.  Verordnung  vom  19.  Juni  1873,
betreffend  das  Verfahren  in  Gewerbesachen  (Reg.  Blatt  S.  251),  —  auf  das  Verfahren
wegen  Schließung  einer  Kasse  (§.  29  des  Hülfskassengesetzes)  die  Bestimmungen
des  §.  8  der  ebengenannten  K.  Verordnung  siungemäße  Anwendung.

S.  11.

Die  Erledigung  der  Anträge  auf  Genehmigung  von  Statutenänderungen  behufs
Anpassung  der  Statute  bestehender  Hülfskassen  an  die  Vorschriften  des  §.  75  des  Krankenversicherungsgesetzes
  vom  15.  Juni  1883  (Reichsges.  Bl.  S.  100)  und  des  Reichsgesetzes
vom  1.  Juni  1884  (Reichsges.  Bl.  S.  54)  sind  thunlichst  zu  beschleunigen.

Sofort  nach  dem  1.  Januar  1885  haben  die  Kreisregierungen  die  bis  dahin  nicht
geänderten  Statute  der  eingeschriebenen  Hülfskassen  darauf  zu  prüfen,  ob  dieselben  den
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1884  genügen,  und  soweit  dies  nicht  der  Fall  ist,
in  Gemäßheit  des  Art.  19  Abs.  2  dieses  Gesetzes  zu  verfahren.

C.  12.

Die  Oberämter,  in  deren  Bezirk  sich  eingeschriebene  Hülfskassen  befinden,  welche
örtliche  Verwaltungsstellen  errichtet  haben,  haben  darauf  zu  achten,  daß  diese  Kassen  bis
20.  September  d.  J.  die  in  §.  19  d  des  Hülfskassengesetzes  (Art.  11  des  Gesetzes  vom
1.  Juni  1884)  vorgeschriebenen  Anzeigen  erstatten.

Stuttgart,  den  11.  Juli  1884.
Hölder.