Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Art.  33.

Reben  einer  durchaus  uneigennütigen  Amtsführung  und  einer  gewissenhaf-  10  Berichtsten
  Befolgung  des  Zoll-Gesetzes  und  der  durch  das  Steuer-Collegium  ihnen  zu-  iungen,
kommenden  allgemeinen  und  besondern  Befehle,  haben  die  Ober-goll-Beamten  cher  und
insbesondere  folgende  Obliegenheiten  zu  erfüllen:  Protokoll-1.)

  Ueber  gewöhnliche  Gegenstände  des  Zoll-Administrations-Wesens  erstat=  Fäbrung

ten  sie  ihre  Verichte  unmittelbar  an  das  Steuer-Collegium,  weswegen
sie  ein  wohlgeordnetes  Bericht-Conceptbuch  zu  führen  haben;  in  wichtigern
  Fällen  bringen  sie  den  Gegenstand  an  das  Cameralamt,  mit  dem
sie  sofort  gemeinschaftlich  den  geeigneten  Bericht  an  das  Steuer-Collegium
zu  erstatten  haben.

2.)  Die  ihnen  zukommenden  Befehle  haben  sie,  insofern  solche  nicht  zu  Belegung
  der  Amts-Rechnung  gebraucht  werden,  in  der  Registratur  wohl  aufzubewahren,
  auch  alles,  was  zur  Norm  bei  ihrer  Amtsfüährung  dient,  in
ein  besonders.  Befehl  =  oder  Normalien-Buch  einzutragen.

5.)  Ueber  alle  Unrichtigkeiten,  die  ihnen  im  Zoll-Wesen  vorkommen,  oder
von  andern  denuncirt  werden,  und  über  die,  von  ihnen  hierüber  vorgenommenen
  vorläufigen  Untersuchungen  und  sonstigen  Verhandlungen  haben  se
ein  eigenes  zusammenhängendes  Amts-Protocoll  zu  führen,  und  wenn  sie
hieraus  dem  Oberamt  beglaubigte  Abschriften  oder  Auszüge  zur  weitern
Verhandlung  mittheilen,  genau  beizuseßen,  wann  und  wie  solches  gescheben
  sey.

Art.  35.

In  Absicht  auf  das  Cassen=  und  Rechnungswesen  haben  sie  nicht  nur  äberhaupt  e,  Aussccht
die  Obliegenheit  Königlicher  Cassiere  und  Rechner  bei  den  darauyf  gesetzten  Strafen  über  die
genau  zu  erfüllen,  sondern  auch  die  ihnen  untergebenen  Unter-Zoller  zu  einer  en  „
gewissenhaften  Amts=  und  Cassen-Führung  anzuhalten,  und  dafür  zu  sorgen,  unter,  Joller.
daß  sie  ihre  Zoll-Tagbücher,  Jollzeichen-Vorräthe  und  Cassen  stets  in  Ordnung
halten,  auch  die  eingegangenen  Gelder  zu  rechter  Zeit  einliefern.