Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Bürgervermögen  —  Charité.

öffentliche  Parkanlagen  führen,  sind  keine
B.  (Pr  Vl.  12,  244;  16,  42;  20,  375).  Es
gibt  aber  auch  B.  ohne  Zusammenhang  mit
einer  Straße  (Jebens,  Pr  Bl.  20,  37).
Darüber,  was  als  Zubehör  der  B.  anzusehen,
ogl.  OVG.  28  S.  217,  256,  291  und  Pr  VBl.
13,  402  Abs.  3;  17  S.  240,  276;  20,  375
Ziff.  5.  Die  Unterhaltung  der  B.  liegt,  soweit
sie  Teile  einer  Straße  sind,  dem  Wegebaupflichtigen
  ob.  Die  Unterhaltungspflicht  kann
aber  durch  besonderes  Gesetz  oder  durch  Observanzen,
  soweit  solche  nach  Provinzialrecht  zulässig
  sind,  auch  anderweit  bestimmt,  insbesondere
  den  Anliegern  auferlegt  sein  (OVG.  6,  215;
10,  205  u.  a.  m.);  doch  bildet  die  den  Anliegern
etwa  observanzmägig  obliegende  Verpflichtung,
neben  bebauten  Grundstüchen  einen  Streifen
für  den  B.  liegen  zu  lassen,  materiell  keinen
Teil  der  allgemeinen  Wegebaulast  (O#.
41,  226).  Die  Gemeinden  können  ihre  Wegebaulast
  hinsichtlich  der  B.  nicht  statutarisch  mit
öffentlichrechtlicher  Wirkung  auf  die  Anlieger
übertragen  (O.  16,  48;  19,  70  ff.;  25,  101;
28,  208).  Dies  gilt  insbesondere  für  die  Städte
der  Prov.  Sachsen  (OV.  25,  239;  29,  2599.
Dagegen  nicht  für  die  ländlichen  Ortschaften
dieser  Provinz  (Wegeordnung  für  Sachsen  8  38)
und  für  beide  Arten  von  Ortschaften  in  West-Ereußen
  (Wegeordnung  für  Westpreußen  §  18).

.  Anlieger,  Fußwege,  Straßen=  und
Baufluchtliniengesetz  I.

Bärgervermögen  )  Gemeindevermoge

Bürgervorsteher  (in  Hannover)  s.  Stadtverordnetenversammlung
  I.

Bürgerworthalter  (in  Hannover)  s.  Stadtverordnetenversammlung
  II,  4.
r  Barstenmachereien  s.  Roßhaarspinne—
eien.

Buße  s.  Anklagemonopol,  Beleidi—
gung  IV,  Strafen  II.

uß=  und  Bettag.  In  den  einzelnen  deutschen

  Territorien  wurden  die  Bußtage  nach
alter  Ordnung  zu  verschiedener  Zeit  gefeiert.
Auf  ev.  Seite  machte  sich  schon  1878  das  Bestreben
  geltend,  dem  nationalen  Gedanken  in
einem  gemeinsamen  B.  u.  B.  Ausdruck  zu  geben
(Prot.  der  deutschen  ev.  Kirchenkonferenz  1878,
2.  Nach  Verständigung  mit  den  einzelnen
Freuß.  Kirchenregierungen  und  mit  den  preuß.
Bischöfen  ist  durch  Staatsgesetz  vom  12.  März
1893  (GS.  29)  bestimmt:  §  1:  die  in  den  verschiedenen
  Landesteilen  der  Monarchie  bestehenden
  B.  u.  B.,  insbesondere  der  Mittwoch
nach  dem  Sonntag  Jubilate,  gelten  fortan
nicht  mehr  als  allgemeine  Feiertage;  §  2:  dem

ittwoch  vor  dem  letzten  Trinitatissonntage
dird  die  Geltung  eines  allgemeinen  Feiertages
veigelegt.  —  Entsprechende  Anordnungen  sind
leitens  der  kirchlichen  Obern,  bzw.  in  den  ev.

 

 

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Landeskirchen  durch  Kirchengesetze  ergangen,
s.  für  die  altländischen  Provinzen  Ko###1.
1893,  17,  für  Schleswig-Holstein  K#Bl.  S.  23,
für  die  ev.-ref.  Kirche  in  Hannover  Kirchl.  A#dl.
II,  94,  für  die  ev.-luth.  Kirche  in  Hannover
Kirch  G.  und  V.  vom  12.  März  1893  (6S.  30  f.,
s.  Abänderung  —  GS.  1894,  118),  bußtägliche
Gottesdienstordnung  Kirch  G.  vom  12.  Juli  1900
(GS  277),  für  den  Konsistorialbezirk  Kassel
KirchG.  vom  12.  März  1893  (Kirchl.  ABl.  S.  9),
für  Wiesbaden  KirchEb.  vom  12.  März  1893
(Kirchl.  AB#l.  S.  13).  S.  auch  Sonntagsheiligung
  und  Sonntagsruhe.
utter.  Der  Handel  mit  B.  unterliegt  den
gleichen  Beschränkungen  wie  der  Handel  mit
Aahrungsmitteln  (s.  d.).  Außerdem  regelt  das
G.,  betr.  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz
und  deren  Ersatzmitteln,  vom  15.  Juni  1897
(Röl.  475)  den  Handel  mit  B.  Nach  8§  3
a.  u.  O.  darf  B.  oder  Butterschmalz  mit  Mararine
  oder  anderen  Speisefetten  nicht  zum
weche  des  Handels  mit  diesen  Mischungen
vermischt  werden.  In  Räumen,  woselbst  B.
oder  Butterschmalz  gewerbsmäßig  hergestellt,
aufbewahrt,  verpackt  oder  feilgehalten  wird,
ist  die  Herstellung,  Aufbewahrung,  Verpachung
oder  das  Feilhalten  von  Margarine  oder
Kunstspeisefett  verboten.  In  Orten,  welche
nach  der  letzten  Volkszählung  weniger  als
5000  Einw.  hatten,  findet  diese  Beschränkung
auf  den  Kleinhandel  und  das  Aufbewahren
der  für  den  Kleinhandel  erforderlichen  Bedarfsmengen
  in  öffentlichen  Verkaufsstätten  sowie
auf  das  Verpachen  der  daselbst  im  Kleinhandel
  zum  Verkaufe  gelangenden  Waren  beine
Anwendung.  Jedoch  müssen  Margarine  und
Kunstspeisefett  innerhalb  der  Verkaufsräume
in  besonderen  Vorratsgefäßen  und  an  besonderen
  Lagerstellen,  welche  von  den  zur  Aufbewahrung
  von  B.  und  Butterschmalz  dienenden
  Lagerstellen  getrennt  sind,  aufbewahrt
werden  (§  4  a.  a.  O.).  Nach  §  8  a.  a.  O.  unterliegen
  die  Räume,  in  denen  B.  gewerbsmäßig
hergestellt,  aufbewahrt,  feilgehalten  oder  verpackt
  wird,  einer  besonderen  polizeilichen  Kontrolle
  (s.  Margarine).  Der  Bundesrat  hat
von  der  Ermächtigung,  das  gewerbsmäßige
Verkaufen  oder  Feilhalten  von  B.,  deren
Fettgehalt  nicht  eine  bestimmte  Grenze  erreicht
oder  deren  Wasser=  oder  Salzgehalt  eine  bestimmte
  Grenze  überschreitet,  zu  verbieten
(§  11  a.  a.  O.),  bis  jetzt  keinen  Gebrauch
gemacht.  Strafbestimmungen  in  §S8  14—18
a.  a.  O.  Aeben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung
  der  verbotswidrig  verkauften,  feilgehaltenen,
  hergestellten  oder  sonst  in  den
Verkehr  gebrachten  Gegenstände  erkannt  werden
  (§  19  a.  a.  O.).  B.  gehört  zu  den  Wochenmarktsartikeln
  (s.  d.).

Tharits.  Die  k  #

«  gl.  C.  zu  Berlin  nimmt
dem  Gebiete  der  öf  entlichen  Armen-Mlege
  gegenüber  anderen

Kosten  der  von  ihr  gewährten  Krankenpflege
die  Gemeinden  unmittelbar  in  Anspruch  nehmen

rankenhäusern  eine  kann.  Da  das  Regulativ  über  ihre  Organi-Sonderstellung

  insofern  ein,  als  sie  für  die  sation  vom  7.  Sept.  1830  (GS.  133)  und  die

v.  Bitter,  Handwörterbuch  der  preußischen  Verwaltung.

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