Bürgervermögen — Charité.
öffentliche Parkanlagen führen, sind keine
B. (Pr Vl. 12, 244; 16, 42; 20, 375). Es
gibt aber auch B. ohne Zusammenhang mit
einer Straße (Jebens, Pr Bl. 20, 37).
Darüber, was als Zubehör der B. anzusehen,
ogl. OVG. 28 S. 217, 256, 291 und Pr VBl.
13, 402 Abs. 3; 17 S. 240, 276; 20, 375
Ziff. 5. Die Unterhaltung der B. liegt, soweit
sie Teile einer Straße sind, dem Wegebaupflichtigen
ob. Die Unterhaltungspflicht kann
aber durch besonderes Gesetz oder durch Observanzen,
soweit solche nach Provinzialrecht zulässig
sind, auch anderweit bestimmt, insbesondere
den Anliegern auferlegt sein (OVG. 6, 215;
10, 205 u. a. m.); doch bildet die den Anliegern
etwa observanzmägig obliegende Verpflichtung,
neben bebauten Grundstüchen einen Streifen
für den B. liegen zu lassen, materiell keinen
Teil der allgemeinen Wegebaulast (O#.
41, 226). Die Gemeinden können ihre Wegebaulast
hinsichtlich der B. nicht statutarisch mit
öffentlichrechtlicher Wirkung auf die Anlieger
übertragen (O. 16, 48; 19, 70 ff.; 25, 101;
28, 208). Dies gilt insbesondere für die Städte
der Prov. Sachsen (OV. 25, 239; 29, 2599.
Dagegen nicht für die ländlichen Ortschaften
dieser Provinz (Wegeordnung für Sachsen 8 38)
und für beide Arten von Ortschaften in West-Ereußen
(Wegeordnung für Westpreußen § 18).
. Anlieger, Fußwege, Straßen= und
Baufluchtliniengesetz I.
Bärgervermögen ) Gemeindevermoge
Bürgervorsteher (in Hannover) s. Stadtverordnetenversammlung
I.
Bürgerworthalter (in Hannover) s. Stadtverordnetenversammlung
II, 4.
r Barstenmachereien s. Roßhaarspinne—
eien.
Buße s. Anklagemonopol, Beleidi—
gung IV, Strafen II.
uß= und Bettag. In den einzelnen deutschen
Territorien wurden die Bußtage nach
alter Ordnung zu verschiedener Zeit gefeiert.
Auf ev. Seite machte sich schon 1878 das Bestreben
geltend, dem nationalen Gedanken in
einem gemeinsamen B. u. B. Ausdruck zu geben
(Prot. der deutschen ev. Kirchenkonferenz 1878,
2. Nach Verständigung mit den einzelnen
Freuß. Kirchenregierungen und mit den preuß.
Bischöfen ist durch Staatsgesetz vom 12. März
1893 (GS. 29) bestimmt: § 1: die in den verschiedenen
Landesteilen der Monarchie bestehenden
B. u. B., insbesondere der Mittwoch
nach dem Sonntag Jubilate, gelten fortan
nicht mehr als allgemeine Feiertage; § 2: dem
ittwoch vor dem letzten Trinitatissonntage
dird die Geltung eines allgemeinen Feiertages
veigelegt. — Entsprechende Anordnungen sind
leitens der kirchlichen Obern, bzw. in den ev.
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Landeskirchen durch Kirchengesetze ergangen,
s. für die altländischen Provinzen Ko###1.
1893, 17, für Schleswig-Holstein K#Bl. S. 23,
für die ev.-ref. Kirche in Hannover Kirchl. A#dl.
II, 94, für die ev.-luth. Kirche in Hannover
Kirch G. und V. vom 12. März 1893 (6S. 30 f.,
s. Abänderung — GS. 1894, 118), bußtägliche
Gottesdienstordnung Kirch G. vom 12. Juli 1900
(GS 277), für den Konsistorialbezirk Kassel
KirchG. vom 12. März 1893 (Kirchl. ABl. S. 9),
für Wiesbaden KirchEb. vom 12. März 1893
(Kirchl. AB#l. S. 13). S. auch Sonntagsheiligung
und Sonntagsruhe.
utter. Der Handel mit B. unterliegt den
gleichen Beschränkungen wie der Handel mit
Aahrungsmitteln (s. d.). Außerdem regelt das
G., betr. den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz
und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897
(Röl. 475) den Handel mit B. Nach 8§ 3
a. u. O. darf B. oder Butterschmalz mit Mararine
oder anderen Speisefetten nicht zum
weche des Handels mit diesen Mischungen
vermischt werden. In Räumen, woselbst B.
oder Butterschmalz gewerbsmäßig hergestellt,
aufbewahrt, verpackt oder feilgehalten wird,
ist die Herstellung, Aufbewahrung, Verpachung
oder das Feilhalten von Margarine oder
Kunstspeisefett verboten. In Orten, welche
nach der letzten Volkszählung weniger als
5000 Einw. hatten, findet diese Beschränkung
auf den Kleinhandel und das Aufbewahren
der für den Kleinhandel erforderlichen Bedarfsmengen
in öffentlichen Verkaufsstätten sowie
auf das Verpachen der daselbst im Kleinhandel
zum Verkaufe gelangenden Waren beine
Anwendung. Jedoch müssen Margarine und
Kunstspeisefett innerhalb der Verkaufsräume
in besonderen Vorratsgefäßen und an besonderen
Lagerstellen, welche von den zur Aufbewahrung
von B. und Butterschmalz dienenden
Lagerstellen getrennt sind, aufbewahrt
werden (§ 4 a. a. O.). Nach § 8 a. a. O. unterliegen
die Räume, in denen B. gewerbsmäßig
hergestellt, aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt
wird, einer besonderen polizeilichen Kontrolle
(s. Margarine). Der Bundesrat hat
von der Ermächtigung, das gewerbsmäßige
Verkaufen oder Feilhalten von B., deren
Fettgehalt nicht eine bestimmte Grenze erreicht
oder deren Wasser= oder Salzgehalt eine bestimmte
Grenze überschreitet, zu verbieten
(§ 11 a. a. O.), bis jetzt keinen Gebrauch
gemacht. Strafbestimmungen in §S8 14—18
a. a. O. Aeben der Strafe kann auf Einziehung
der verbotswidrig verkauften, feilgehaltenen,
hergestellten oder sonst in den
Verkehr gebrachten Gegenstände erkannt werden
(§ 19 a. a. O.). B. gehört zu den Wochenmarktsartikeln
(s. d.).
Tharits. Die k #
« gl. C. zu Berlin nimmt
dem Gebiete der öf entlichen Armen-Mlege
gegenüber anderen
Kosten der von ihr gewährten Krankenpflege
die Gemeinden unmittelbar in Anspruch nehmen
rankenhäusern eine kann. Da das Regulativ über ihre Organi-Sonderstellung
insofern ein, als sie für die sation vom 7. Sept. 1830 (GS. 133) und die
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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