Full text : Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

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Was  sind  sogen.  reichsständische  Personallisten?


Ging  das  immer  an?

Das  Jahr  1582  war  wichtig?
Wie  viel  Collegien?
Wieviel  Bänke  hatte  der  Fürstenrath?

Das  Collegium  der  Städte  theilte  sich?
Welche  Reichsgerichte  gab  es?

Unterschied  des  Königlichen  Hofgerichts  und
Reichskammergerichts?

Was  war  das  Reichskammergericht  für  eine
Instanz?

In  welchen  Sachen  konnte  man  aber  sofort
(1.  Instanz)  beim  Reichskammergericht
klagen?

Das  Gericht  tagte  wo?

Noch  Reichsgerichte?

Für  welche  Sachen  allein  competent?
Seit  wann  Kreisverfassung?

Hauptrecht  der  Landstände?

Und  zum  Schutze  ihrer  Befugnisse  hatten  sie?

Was  für  Steuern  gab  es  im  Alterthum?

Was  kannte  man  nicht?
Warum  nicht?

Weiter?

Diejenigen  Reichsstände,  welchen  ohne
Territorium  die  Standschaft  verliehen
worden  war.

Der  Kaiser  konnte  es  bis  zu  den  Zeiten
Ferdinands  I.,  von  1653  ab  nicht
mehr,  sondern  nur  mit  Zustimmung  des
Reichstages.)

Eintheilung  in  alte  und  neue  Reichsstände.

Drei  (Kunfürste,  Fürsten,  Städte).

Vier  geistliche  und  eine  weltliche  (94  Virilstimmen
  und  sechs  Curialstimmen).

In  die  schwäbische  und  rheinische  Bank.

Bis  zum  Kgl.  Kammergericht  ein  Hofgericht.

Dann  1495  ein  Reichskammergericht.

Letzteres  war  lediglich  Reichsgericht,  auf
dessen  Besetzung  die  Reichsstände  auch
Einfluß  hatten;  ersteres  war  nur  in
einzelnen  Theilen  Reichsgericht,  sonst
aber  Landgericht.

Höchste  Appellationsinstanz.

In  Landfriedensbruchsachen.

urst  1435  in  Frankfurt,  wechselte  dann

oft,  bis  es  1526  nach  Speier  kam  —
1689  nach  Wetzlar.

Der  Reichshofrath  nahm  1501  zuletzt  mehr
den  Charakter  eines  persönlichen  Gerichts
des  Königs  an,  zugleich  Regierungscollegium
  und  Gerichtshof.

Für  Lehenssachen.

Seit  1500  vier,  1512  sechs  dazu  -zehn.

Steuerbewilligungsrecht.

Bewaffnetes  Widerstandsrecht  (aufgehoben
1495  durch  ewigen  Landfrieden)  und
Selbst-Versammlungsrecht.

I.  Bei  den  Griechen  zahlten  gewisse
Klassen  von  Personen  (Sklaven  und
Fremde)  eine  Abgabe,  also  Personalsteuer,
  dann  gab  es  Abgaben  auf
Wahrsager,  Quacksalber,  Prostituirte.

Allgemeine  Personalabgaben.

da  Wlnstrah  nicht  dem  Begriff  der  Vollreiheit.
  .

Außerdem  kannte  man  Grundabgaben  (mehr
Grundzinsen  für  Herlassen  Grundstücke)
und  in  Kriegszeiten  außerordentliche
Steuern.

*)  Die  Stimmen  hatten  wenig  Werih,  so  lange  nicht  ein  festes  Majoritätsprinzip  existirte.  Im
16.  Jahrhundert  kam  dies  zur  Anerkennung.  Nun  kam  es  darauf  an,  viele  Stimmen  zu  haben,  auch
die  der  ausgestorbenen  Häuser  weiter  zu  führen.  Das  schuf  Widerspruch.  So  kam  man  dazu,  daß  die
Stimmen  am  Land  haften  sollten.  Endlich,  als  Consequenz  davon,  nimmt  man  dem  Kaiser  das  Recht,

die  Standschaft  zu  verleihen.