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Was sind sogen. reichsständische Personallisten?
Ging das immer an?
Das Jahr 1582 war wichtig?
Wie viel Collegien?
Wieviel Bänke hatte der Fürstenrath?
Das Collegium der Städte theilte sich?
Welche Reichsgerichte gab es?
Unterschied des Königlichen Hofgerichts und
Reichskammergerichts?
Was war das Reichskammergericht für eine
Instanz?
In welchen Sachen konnte man aber sofort
(1. Instanz) beim Reichskammergericht
klagen?
Das Gericht tagte wo?
Noch Reichsgerichte?
Für welche Sachen allein competent?
Seit wann Kreisverfassung?
Hauptrecht der Landstände?
Und zum Schutze ihrer Befugnisse hatten sie?
Was für Steuern gab es im Alterthum?
Was kannte man nicht?
Warum nicht?
Weiter?
Diejenigen Reichsstände, welchen ohne
Territorium die Standschaft verliehen
worden war.
Der Kaiser konnte es bis zu den Zeiten
Ferdinands I., von 1653 ab nicht
mehr, sondern nur mit Zustimmung des
Reichstages.)
Eintheilung in alte und neue Reichsstände.
Drei (Kunfürste, Fürsten, Städte).
Vier geistliche und eine weltliche (94 Virilstimmen
und sechs Curialstimmen).
In die schwäbische und rheinische Bank.
Bis zum Kgl. Kammergericht ein Hofgericht.
Dann 1495 ein Reichskammergericht.
Letzteres war lediglich Reichsgericht, auf
dessen Besetzung die Reichsstände auch
Einfluß hatten; ersteres war nur in
einzelnen Theilen Reichsgericht, sonst
aber Landgericht.
Höchste Appellationsinstanz.
In Landfriedensbruchsachen.
urst 1435 in Frankfurt, wechselte dann
oft, bis es 1526 nach Speier kam —
1689 nach Wetzlar.
Der Reichshofrath nahm 1501 zuletzt mehr
den Charakter eines persönlichen Gerichts
des Königs an, zugleich Regierungscollegium
und Gerichtshof.
Für Lehenssachen.
Seit 1500 vier, 1512 sechs dazu -zehn.
Steuerbewilligungsrecht.
Bewaffnetes Widerstandsrecht (aufgehoben
1495 durch ewigen Landfrieden) und
Selbst-Versammlungsrecht.
I. Bei den Griechen zahlten gewisse
Klassen von Personen (Sklaven und
Fremde) eine Abgabe, also Personalsteuer,
dann gab es Abgaben auf
Wahrsager, Quacksalber, Prostituirte.
Allgemeine Personalabgaben.
da Wlnstrah nicht dem Begriff der Vollreiheit.
.
Außerdem kannte man Grundabgaben (mehr
Grundzinsen für Herlassen Grundstücke)
und in Kriegszeiten außerordentliche
Steuern.
*) Die Stimmen hatten wenig Werih, so lange nicht ein festes Majoritätsprinzip existirte. Im
16. Jahrhundert kam dies zur Anerkennung. Nun kam es darauf an, viele Stimmen zu haben, auch
die der ausgestorbenen Häuser weiter zu führen. Das schuf Widerspruch. So kam man dazu, daß die
Stimmen am Land haften sollten. Endlich, als Consequenz davon, nimmt man dem Kaiser das Recht,
die Standschaft zu verleihen.