Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Nr.  9/Vos.

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVl.  1909  S.  29)  wird,  wie  folgt,

geändert:

DTr.  Ia.  Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen.  RN.  Sprengmittel.
1.  Gruppe.  à)  Ammoniakfalpetersprengstoffe.

Der  mit  „Ammon-Tremonit“  beginnende  Absatz  wird  gefaßt:

Ammon-Tremonit  oder  Gesteins-Tremonit,  auch  mit  den  angehängten

Zahlen  I,  II,  III  usw.  oder  den  Buchstaben  A,  B,  C  usw.  (Gemenge  von
mindestens  51  Prozent  Ammoniaksalpeter,  höchstens  4  Prozent  gelatiniertem
Trinitroglyzerin,  höchstens  13  Prozent  Trinitrotolnol  oder  Dinitrotoluol  oder
anderen  organischen  Nitrokörpern,  die  nicht  gefährlicher  als  Trinitrotoluol  sind,
und  von  geringen  Mengen  organischer  Stoffe  wie  Kurkuma,  Pflanzenmehl,
Mineralkohlel,  auch  mit  Zusatz  von  neutralen  Salzen,  wenn  diese  organischen
Stoffe  und  Salze  die  Gefährlichkeit  nicht  erhöhen).

Der  mit  „Gesteins=  auch  Neu-Dahmenit"  beginnende  Absatz  wird  gefaßt:

Gesteins=  auch  Neu-Dahmenit,  auch  mit  den  angehängten  Zahlen  I,  II,

III  usw.  oder  den  Buchstaben  A,  B,  C  usw.  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,

höchstens  17  Prozent  Trinitrotoluol  oder  Dinitrotoluol  oder  anderen  organischen
und

Nitrokörpern,  die  nicht  gefährlicher  als  Trinitrotoluol  sind,  von  Kall.

oder
Natronsalpeter,  auch  von  Alkalichloriden  oder  ähnlichen  anorganischen  Neutralsalzen,
  auch  mit  Zusatz  von  Pflanzenmehlen  oder  ähnlichen  organischen  Stoffen
oder  von  Mineralkohle,  wenn  diese  Neutralsalze  und  organischen  Stoffe  oder
Kohle  die  Gefährlichkeit  nicht  erhöhen).

Beförderungsvorschriften.
A.  Verpackung  Schießmittel  c.

Der  Eingang  wird  gefaßt:

Schießmittel  der  1.  Gruppe,  für  welche  die  Zusammenladung  mit  Sprengkapseln

  und  mit  elektrischen  Minenzündungen  (Ib.  Ziffer  4  a  und  b)
zulässig  sein  soll,  müssen  usw.  wie  bisher.