B. Ordnungs= und Sittenpolizei. § 78. 459
Personenkreise angehört, der Zutritt gewährt.1) Es ist gleichgültig,
ob der Ort schlechthin oder unter gleichmäßigen Bedingungen,
z. B. gegen Eintrittsgeld, dem Publikum zugänglich ist.2)
In der Abgabe von Getränken zum sofortigen Genuß in einem
dem Verkaufslokal benachbarten Raum, wo der Verkäufer
wegen der ihm darüber zustehenden Verfügungsgewalt den
Genuß hindern konnte und sollte, liegt ein Schankwirtschaftsbetrieb.s)
Ein solcher wird aber weiter von einer vielfach vertretenen
Ansicht"“) auch schon dann als vorhanden angenommen,
wenn der Verkäufer der Getränke über den Raum, wo sie getrunken
werden sollten und getrunken worden sind, zwar keine
Verfügungsgewalt hatte, der Raum jedoch ähnlich, wie ein
Schanklokal zugänglich war — die Straße, ein unbebauter
Platz und dergl. —, sofern der Verkäufer Kenntnis davon hatte,
daß die Getränke sofort in diesem Raume getrunken werden
würden; infolge solcher Kenntnis dürfe er die Getränke nicht verkaufen;
habe er es dennoch getan, so habe er in gewollter Weise
Getränke zum sofortigen Genuß auf der Stelle verkauft. Auch
dieser Ansicht ist wenigstens für einen solchen Fall beizutreten,
wo es sich um Räumlichkeiten handelt, die beispielsweise den zahlreichen
Mitgliedern eines Vereins in freiester Weise offen standen. 5)
Die Worte „zum Genuß auf der Stelle“ sind aber nicht
zeitlich, d. h. als gleichbedeutend mit „zum alsbaldigen Genuß“",
sondern vielmehr örtlich, d. h. als „zum Genuß auf der Verkaufsstelle“
aufzufassen.“)
3. Die sog. Fabrikkantine fällt unter den Begriff der
Schankwirtschaft; es ist rechtsirrig, anzunehmen, die Zugänglichkeit
der Wirtschaftsräume für jeden dritten sei Voraussetzung
jenes Begriffs, ebensowenig braucht ein besonders ausgestatteter
Raum zum Verzehren des Gekauften vorhanden zu sein. Für
den Begriff der Schankwirtschaft ist neben dem gewerbsmäßigen
1) Erk. d. OVG. vom 13. Februar
1906, Pr VWBl. 17 474 und vgl. Erk.
d. KG. vom 14. September 19882,
Entsch. 8 153.
2) Erk. d. OVG. vom 9. März
1892, Entsch. 22 414.
2) Vgl. v. Schicker,
ordnung 4. Aufl. S.
zu § 33.
Gewerbe-128
Anm. 3b
4) So z. B. Urteil des Oberlandesgerichts
Colmar vom 4. Januar 1899
in Regers Entscheidungen 19 174.
5) Erk. d. OVG. vom 14. Februar
1900, III 312, Pr VBl. 21 329, v. Kptz
Rspr. 1. Erg. Bd. 401.
6) Erk. d. K G. vom 31. Mai 1888,
Entsch. d. KG. 8 151 und Pr VBl.
10 489.