Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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neu hinzugetretenen Staate haben alsdann entsprechende Aufzeichnungen während eines 
ganzen Quartals zu dienen, und es soll die hiernach ermittelte durchschnittliche Meilen- 
zahl für den Rest der dreijährigen Periode gelten. 
Central-Organ für die Vereins-Abrechnungen. 
Art. 20. 
Die Königlich Prenßische Telegraphenverwaltung unterzieht sich als Central-Organ 
der Besorgung des Vereins-Abrechnungsgeschäfts auf Grundlage der desfalls verein- 
barten Instruktion. Der Aufwand für diese Geschäftsbesorgung wird von sämmtlichen 
Vereinsverwaltungen nach Maßgabe ihres Antheils an der Gesammt-Einnahme getragen. 
Abrechnungs-Perioden 
Art. 21. 
Für jedes Kalenderquartal wird eine besondere Vereinsabrechnung aufgesiellt. 
Die Vereinsverwaltungen haben dem Central-Organ das Material dazu spätestens 
nach Ablauf von 6 Wochen nach jedem Qnartalschlusse zu übersenden. 
Das Central-Organ hat sodann auf Grund dieses Materials mit möglichster Be- 
schleunigung die Vereinsabrechnungen aufzustellen und den Vereinsverwaltungen mit- 
zutheilen. 
Saldirung. 
Art. 22. 
Die Vereinsverwaltungen, für welche sich aus den Abrechnungen eine Schuld er- 
gibt, haben ihre Zahlungen unmittelbar an jene Verwaltungen, zu deren Gunsten die 
Guthaben ausgemittelt worden sind, zu leisten. Portoauslagen und Wechselspesen für 
diese Zahlungen werden von allen Vereinsverwaltungen gemeinschaftlich, und zwar nach 
Maßgabe ihres Antheils an der Vereins-Einnahme getragen. 
Aufbewahrung der Originale der Depeschen. 
Art. 23. 
Die Originale der aufgegebenen Depeschen, sowie die Papierstreifen mit der 
telegraphischen Schrift und die Niederschriften der aufgenommenen Depeschen werden 
mindestens ein Jahr lang in einer das Geheimniß sichernden Weise aufbewahrt und 
können dann vernichtet werden.
	        
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