Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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gerichts vorzunehmen; sie soll jedoch unter Beachtung der Vorschriften des 8. 7 schon 
früher so zeitig als möglich vorgenommen werden, wenn Einsprachen gegen die Wähler- 
liste nicht erhoben oder von dem Handelsgericht endgiltig beseitigt worden sind. 
Die Wahlhandlung beginnt Morgens 8 Uhr und wird Mittags 1 Uhr desselben 
Tags geschlossen. 
Nach dieser Zeit wird kein Wähler zur Abstimmung mehr zugelassen. 
8. 7. 
Die Wählerschaft ist rechtzeitig durch Anschlag am Gerichtsgebäude und zweimaligen 
Aufruf in öffentlichen Blättern (§. 16.) vorzuladen. Der erste Aufruf soll wenigstens 
10, der zweite wenigstens 5 Tage vor dem Wahltag erlassen werden. 
Die Vorladungen sollen den Ort, den Zeitpunkt des Beginns und des Schlusses 
der Wahlhandlung, die Zahl der zu wählenden Personen, die Bezeichnungen der nach 
dem Gesetze wahlberechtigten, wahlfähigen und nicht wählbaren Personen, endlich eine 
Belehrung über die §§. 9 und 12 dieser Verfügung enthalten. 
Nicht wählbar sind außer den in dem Art. 11 des Gesetzes genannten Personen auch 
Diejenigen, welche mit einem rechtsgelehrten Mitglied oder dem Gerichtsschreiber des Han- 
delsgerichts in der im Art. 7 des Gesetzes bezeichneten Weise verwandt oder verschwägert sind. 
8. 8. 
Beim Beginn der Wahlhandlung hat der Handelsgerichts-Vorstand die anwesenden 
Wähler, nachdem deren Legitimation durch öffentliche Nennung ihres Namens und des- 
sen Vergleichung mit der Wahlliste constatirt ist, zur Bezeichnung von Zweien unter 
ihnen zu veranlassen, welche mit dem Vorstand die Wahl-Commission bilden sollen. 
Hiebei ist wünschenswerth, daß nur solche Kaufleute in die Wahl-Commission berufen 
werden, deren eigene Erwählung voraussichtlich nicht in Frage kommen wird. 
§9. 
Die Wähler können nur in Person wählen, jede Vertretung ist ausgeschlossen. 
Die Wahl geschieht durch Uebergabe eines nicht unterzeichneten Stimmzettels, wel- 
cher die doppelte Zahl der für das betreffende Handelsgericht erforderlichen Handelsrich- 
ter und Ersatzmänner enthalten muß. 
In den Stimmzetteln sind die Vorschläge für die Stellen der Handelsrichter einer- 
seits und für die Funktion der Ersatzmänner andererseits zu trennen; den Wählern steht 
jedoch frei, die Ersatzmänner aus der Zahl derjenigen zu entnehmen, welche sie für die 
Handelsrichterstellen in Vorschlag bringen.
	        
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