Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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1. Die durch Höchstes Dekret vom 31. Jannar 1844 den ehegerichtlichen Sena- 
ten des Obertribunals und der Gerichtshöfe und dem katholischen Kirchenrathe übertra- 
gene Befugniß, Erlanbniß zur Trauung von Württembergern im Auslande zu ertheilen 
(II. Ergänz.-Band zum Reg. Blatt S. 210), steht künftig in der gleichen Weise, aus- 
schließlich und ohne Rücksicht auf die Confession der Verlobten, den Oberämtern zu. 
(vergl. jedoch Ziff. 3). 
2. Zuständig zur Ertheilung dieser Erlaubniß ist für beide Verlobte das Oberamt 
des Heimathorts des Bräutigams. 
Die Erlaubniß darf nicht ertheilt werden, bevor durch Rücksprache mit der zustän- 
digen Ehebehörde ermittelt ist, daß der beabsichtigten Ehe ein Hinderniß nicht im Wege 
stehe. 
3. Die Zuständigkeit der Oberämter beschränkt sich auf die Erlaubniß zur kirch- 
lichen Trauung. 
Etwaige Gesuche um die Erlaubniß zur bürgerlichen Trauung im Auslande 
sind von den betreffenden Gerichtsstellen, nach vorgängiger Rücksprache mit dem Ober- 
amt (Ziff. 2) wegen etwaiger öffentlich-rechtlicher Anstände, dem Justiz-Ministerium 
vorzulegen (Gesetz vom 1. Mai 1855, Art. 10, 14). 
Stuttgart den 16. März 1866. 
Neurgth. Geßler. Golther. 
B) Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten 
und des Innern. 
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend die Paß= und Fremdenpolizei. 
Nachdem der durch die K. Verordnung vom 17. November 1865 veröffentlichten 
Uebereinkunft über die Paß= und Fremdenpolizei auch das Herzogthum Nassau beige- 
treten ist, so wird solches hiemit öffentlich bekannt gemacht. 
Stuttgart den 22. März 1866. 
Varnbüler. Geßler.
	        
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