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len und sonstigen Einrichtungen für landwirthschaftliches Fortbildungswesen nach wie
vor von der Centralstelle für die Landwirthschaft geführt werden soll, wird zum Zwecke
einer weiteren Belebung und zugleich einer festeren Organisation des landwirthschaftlichen
Fortbildungswesens mit Höchster Geuehmigung Seiner Königlichen Majestät
vom 31. v. M. hiemit Nachstehendes verfügt:
8. 1.
Diejenigen Gemeinden des Landes, welche im Interesse der Verbreilung einer bes-
seren landwirthschaftlichen Ausbildung unter ihren Angehörigen eine entsprechende Schul-
anstalt oder sonstige Einrichtung (vergl. §. 2) schon gegründet haben, oder erst ins Le-
ben rufen wollen, erhalten hiezu auf Verlangen einen angemessenen Staatsbeitrag aus
den betreffenden Etatsmitteln.
§. 2.
Dem genannten Zwecke dienen:
1) die nach Art. 2 der Schulgesetzes-Novelle vom 6. November 1858 an der Stelle
der Sonntagsschulen errichteten Winterabendschulen, soweit mit denselben
ein freiwilliger landwirthschaftlicher Unterricht verbunden wird, an welchem so-
dann auch Solche, die dem sonntagsschulpflichtigen Alter bereits entwachsen sind,
Antheil nehmen können,
2) die eigens errichteten freiwilligen landwirthschaftlichen Fort-
bildungsschulen,
3) regelmäßige Abendversammlungen Erwachsener,
4) Lesevereine.
Außerdem sind die in die Gemeinden des Landes entsendeten landwirthschaftlichen
Wanderlehrer hier zu erwähnen.
8. 3.
Die in §. 2, Ziff. 2 aufgeführten freiwilligen landwirthschaftlichen Fort-
bildungsschulen sind
entweder solche, welche von sonntagsschulpflichtigen Jünglingen im Alter von 14 bis
18 Jahren besucht werden und nach Art. (i des Schulgesetzes von 1836, beziehungsweise