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b) Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der Befugnisse der Zollabfertigungsstelle bei dem
Postamte in Stuttgart.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 11. Oktober 1861 (Reg. Blatt
S. 198), zufolge welcher bei dem Postamte in Stuttgart für die zollamtliche Abfer-
tigung der daselbst ankommenden zollpflichtigen Fahrpoststücke eine dem Hauptzollamte
unmittelbar untergeordnete Zollstelle errichtet worden ist, wird hiemit zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß diese Stelle mit Wirkung vom 1. April l. J. an die erweiterte
Befugniß erhalten hat, Begleitscheine über zollpflichtige Postgüter Namens des
Hauptzollamts, aber von sich aus zu erledigen und auszustellen.
Stuttgart den 16. März 1866.
Renner.
) Bekanntmachung, betreffend die in einzelnen Zollvereinsstaaten erhobene Uebergangsabgabe von
vereinslndisctem Tabak u. s. w.
Nach dem Vertrage vom 16. Mai 1865, die Fortdauer des Zoll= und Handels-
vereins betreffend, Art. 11 unter Nr. II. §§. 3 f. und 5 werden
1. Versendungen vereinsländischer unbearbeiteter Tabakblätter, wenn sie in Men-
gen von 10 Pfund oder weniger als Proben mit der Post aus einem der südlichen
Zollvereinsstaaten in Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, die Thüringischen Staa-
ten, Braunschweig, Oldenburg, sowie in die mit diesen Staaten in einem Steuerver=
bande stehenden Länder übergeführt werden, von der Uebergangsabgabe und damit auch
von der Begleitung mit zoll= oder steueramtlichen Bezettelungen freigelassen,
und werden
2. die Uebergangsabgaben von Tabakblättern und Tabakfabrikaten mit 20 Sgr.,
sowie von Bier mit 7 Sgr. 6 Pf. in Preußen, ausschließlich der Hohenzollern'schen
Lande, in Sachsen, Kurhessen, dem Thüringischen Vereine und Braunschweig seit dem
1. Januar l. J. nicht mehr nach dem früheren Preußischen, sondern nach dem Zoll-
gewichte erhoben.
Das Nänliche (Z. 2) gilt für Hannover und Oldenburg rücksichtlich der Ueber-
gangsabgabe von Tabakblättern und Tabakfabrikaten.