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ner belegt sind, sowie für Effekten und Waaren, welche Passagiere der Post, der
Eisenbahnen und der Oberweser-Dampfschiffe mit sich führen,
2) zur Erhebung des Ausgangszolles,
3) zur Ablassung zollfreier Gegenstände in den freien Verkehr,
4) zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und Uebergangsscheinen,
zur Ausfertigung von Begleitscheinen II. und zur Ausfertigung und Erledigung
von Declarationsscheinen für den Verkehr mittelst Berührung des Auslandes,
endlich
5) für den Eisenbahnverkehr zur Ausfertigung und Erledigung von Ansagezetteln.
Für den Verkehr von und über Bremen nach dem Zollvereinsgebiete auf anderen
Wegen als auf den Eisenbahnen und der Oberweser sollen die vorstehend unter Nr. 4
erwähnten Abfertigungsbefugnisse dem Haupt--Zollamte unter den bereits ergangenen
oder künftig festzustellenden Vorkehrungen gegen Mißbrauch ebenfalls zustehen.
Artikel 8.
An die Stelle der Verabredung im ersten Satze des Art. 3 der Uebereinkunft vom
26. Januar 1856 wegen Errichtung des zollvereinsländischen Haupt-Zollamtes u. s. w.
soll folgende Bestimmung treten:
Wer aus Bremen oder dem Bremischen Gebiete Waaren oder Effekten den betref-
fenden Zollstellen zur Abfertigung nach dem Zollverein vorführt, oder wer mit nach
dem Zollvereine mittelst der Eisenbahnen oder auf Schiffen stromaufwärts auf der Ober-
weser zu befördernden Waaren oder Effekten, ohne solche zu der nach den Umständen
erforderlichen Abfertigung anzumelden, die betreffende Zollstelle überschreitet oder ganz
umgeht, soll so angesehen werden, als wenn er damit die Zollgrenze und die erste Zoll-
stelle im Zollverein überschreite und daher insonderheit auch in Bezug auf die Abgabe
der Zolldeclaration über solche Waaren oder Effekten den zollgesetzlichen Bestimmungen
desselben unterworfen sein.
Der Senat der freien Hansestadt Bremen wird die durch diese Verabredung bedingte
gesetzliche Anordnung erlassen.
Artikel 9.
Bei der nach Abschluß des Vertrages vom 26. Januar 1856 zugelassenen Auf-
nahme von Zucker und Tabak, die mit dem Anspruche auf Zoll= oder Steuervergütung