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a. ein Verzeichniß der eingebrachten Musterstücke, in welchem die Gattung der
Waare und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur Festhaltung der Iden-
tität geeignet sind;
b. die Angabe des auf den Mustern haftenden Eingangszolles, sowie darüber, ob
derselbe niedergelegt oder sichergestellt worden ist;
c. die Angabe über die Art der Bezeichnung;
#. die Bestimmung der Frist, nach deren Ablaufe, soweit nicht vorher die Wieder-
ausfuhr der Muster nach dem Auslande oder deren Niederlegung in einem Pack-
hofe nachgewiesen wird, der niedergelegte Eingangszoll verrechnet oder der Zoll
aus der bestellten Sicherheit eingezogen werden soll. Die Frist darf den Zeit-
raum eines Jahres nicht überschreiten.
5. Werden vor Ablauf der gestellten Frist (4. d.) die Muster einem zur Erthei-
lung der Abfertigung befugten Amte zum Zweck der Wiederausfuhr oder der Nieder-
legung in einem Packhofe vorgeführt, so hat dieses Amt sich durch die vorzunehmende
Prüfung davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind,
welche bei der Eingangs-Abfertigung vorgelegen haben. So weit in dieser Beziehung
keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Ausfuhr oder Niederlegung und er-
stattet den bei der Einbringung niedergelegten Eingangszoll oder trifft wegen Freigabe
der bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung.
B. Bei der zollfreien Zulassung von Gegenständen, die als Modelle dienen sollen
oder zur Reparatur bestimmt sind, kommen die im Zollverein bei einem solchen Ver-
lehre üblichen Förmlichkeiten zur Anwendung, und es sind namentlich folgende Bestim-
mungen maßgebend:
1. Die Gegenstände, für welche eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird,
müssen bei Zollstellen, die zu der Abfertigung befugt sind, nach Gattung und Menge
angemeldet und zur Revision gestellt werden. Dabei müssen, wenn die Identität nicht
durch Stempel, Siegel oder Bleie festgehalten werden kann, zu deren Festhaltung die
geeigneten Merkmale angegeben werden.
2. Die Abfertigung der ausgeführten und wieder eingeführten, beziehungsweise ein-
geführten und wieder ausgeführten Gegenstände muß bei denselben Zollstellen erfolgen,
mögen diese an der Grenze oder im Innern sich befinden.
3. Es kann die Wiederausfuhr und Wiedereinfuhr an die Beobachtung angemessener