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b. Bremischer Seits ist nichts dagegen zu erinnern, wenn von Seiten der König-
lich Hannoverschen oder Großherzoglich Oldenburgischen Regierung aus privativen Mit-
teln den Bremischen Landjägern für besondere im Interesse der Zollverwaltung bewiesene
Thätigkeit geringfügige Geldremunerationen nach erfolgter Zustimmung der betreffenden
Bremischen Behörde gewährt werden.
cc. Die Erläuterung des 3. Punktes der Instruction für die Landjäger (Anlage IV.
des Haupt-Protokolls der Vollzugs-Commission) soll folgende Fassung erhalten:
„Zu 3. von allen ihnen zur Kunde kommenden Waaren-Anhäufungen und
Ablagen, welche den Schleichhandel in die benachbarten Zollvereinsstaaten zum
Zweck zu haben scheinen, nachdem sie sich der etwa vorhandenen Waaren durch
Beschlagnahme thunlichst versichert haben, unverzüglich dem Landherrn Bericht
zu erstatten.“
d. Wenn Steuer= und Zollbeamte der kontrahirenden Staaten bei Verfolgung der
Spuren begangener Contraventionen sich auf das angrenzende Gebiet des andern Staats
begeben, so sollen sie nach der Fassung im Artikel 8 der Uebereinkunft wegen Unter-
drückung des Schleichhandels vom 26. Januar 1856 die erforderlichen Mittheilungen
von den Contraventionen den dortigen betreffenden Behörden machen und diese
alle gesetzlichen Mittel zur Feststellung des Thatbestandes und Ermittelung des Thäters
anwenden. Durch die Erläuterung zu 6 und 7 der Instruction für die Bremischen
Landjäger (Anlage IV. des Haupt-Protokolls der Vollzugs-Commission) sind jedoch die
Landjäger bereits angewiesen, in dem bezeichneten Falle auf Mittheilung von Zoll= und
Steuerbeamten der Zollvereinsstaaten alsbald alle gesetzlichen Mittel zur Feststellung
des Thatbestandes und Ermittelung der Thäter anzuwenden. Es besteht Einverständniß
darüber, daß auch ferner Mittheilungen der fraglichen Art nicht blos an die Behörden,
sondern auch an die betreffenden Polizeibeamten, namentlich die Bremischen Polizeibe=
amten und Landjäger, gerichtet werden können und von diesen darauf die vertragsmäßige
Unterstützung zu gewähren ist.
e. An Stelle des §. 9 der Bremischen obrigkeitlichen Verordnung, die Verhinde-
rung und Unterdrückung des Schleichhandels nach den Staaten des Zollvereins betref-
fend (Anlage VI. zum Haupt-Protokolle der Vollzugs-Commission), wird folgende Be-
stimmung Bremischer Seits erlassen werden:
„Wer auf Bremischem Gebiete in der Nähe der Zollvereinsgrenze Waaren=