Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Anhäufungen oder Ablagen vorgenommen hat, welche den Schleichhandel zum 
Zwecke haben, soll mit einer im Wiederholungsfalle bis zu 100 Thalern zu stei- 
gernden Geldstrafe belegt und außerdem soll jedesmal, auch wenn der Thäter 
unbekannt ist, auf die Confiscation der vorgefundenen Gegenstände erkannt werden. 
Derjenige, welcher Waaren-Anhäufungen oder Ablagen der gedachten Art auf 
seinem Grund und Boden, in seiner Wohnung oder sonstigen Gebäuden wissent- 
lich gestattet, verfällt in eine im Wiederholungsfalle zu verdoppelnde Geldstrafe 
bis zu 50 Thalern. Eine Waaren-Anhäufung oder Ablage kann unter Umstän- 
den auch dann als zum Zwecke des Schleichhandels veranstaltet angenommen 
werden, wenn die Person, welche sie vorgenommen hat, dabei anwesend betrof- 
fen wird.“ " 
Hierbei ist es für angemessen erachtet worden, das in der Bremischen Verordnung 
enthaltene Wort „Ablager“ der Fassung des Artikel 3 der Uebereinkunft wegen Unter- 
drückung des Schleichhandels entsprechend durch das Wort „Ablage“ zu ersetzen, wobeie 
eine Aenderung des Sinnes der bisherigen Vorschrift nicht beabsichtigt ist. 
f. In den Artikeln 4 und 5 der Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleich- 
handels vom 26. Januar 1856 ist verabredet, daß in der Nähe der Landesgrenzen 
Waaren-Anhäufungen und Ablagen nicht geduldet und Concessionen zu der Anlage von 
Kramladen u. s. w. nicht ertheilt werden sollen. Man ist darüber einverstanden, daß 
diese Verabredungen nicht auf die Hoheitsgrenze, sondern auf die Zollgrenzlinie zu be- 
ziehen sind. 
7. Zum Artikel 7 des Vertrages. 
A. Hinsichtlich der Abfertigung mit Deklarationsscheinen für den Verkehr mittelst 
Berührung des Auslandes findet sich Folgendes zu bemerken: 
1. Bei der Vorschrift im §. 16 des Regulativs für die Niederlage für Zollver- 
einsgüter in der Stadt Bremen (Anlage XlIII. zum Haupt-Protokolle der Vollzugs- 
Commission), nach welcher die zur Niederlage bestimmten Waaren mit Declarations- 
scheinen nach den im §. 76 der Zollordnung enthaltenen Vorschriften auf das zollver- 
einsländische Hauptzollamt zu Bremen abgefertigt werden sollen, verbleibt cs zwar auch 
ferner; zur Erleichterung des Verkehrs sollen jedoch Waaren, die, mit gehörigen Fracht- 
briefen versehen, in besonderen Wagen oder Wagenabtheilungen auf der Eisenbahn be- 
fördert worden sind, insofern letztere beim Ausgange aus dem Zollvereinsgebiete unter
	        
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