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den vorschriftsmäßigen amtlichen Verschluß gesetzt und bis zur Zollvereins-Niederlage
amtlich begleitet worden sind, zu dieser Niederlage zugelassen werden können, wenn es
auch am Orte der Versendung versäumt sein sollte, die Waare mit einem Declarations-
scheine zu versehen.
2. Das vereinsländische Hauptzollamt zu Bremen ist seither bereits ermächtigt ge-
wesen, Güter, welche auf der Eisenbahn ohne Declarationsschein oder ohne Verschluß,
oder weserabwärts ohne Declarationsschein, jedoch unter Verschluß in Bremen anlangen,
wenn über die zollvereinsländische Herkunft und die Identität der Waaren keine Zweifel
bestehen, mit Declarationsscheinen und unter Verschluß nach den Bestimmungsorten im
Zollvereinsgebiete abzulassen. Man war darüber einverstanden, daß es bei diesem Ver-
fahren ferner bewenden könne.
B. Nachdem durch die Erweiterung der Erhebungs-Befugnisse des vereinsländischen
Hauptzollamts die Gründe beseitigt sind, welche zu den Verabredungen im Separat-Ar-
tikel 1 zu der Uebereinkunft vom 26. Januar 1856 wegen Errichtung des Hauptzoll-
amts u. s. w. geführt haben, werden diese Verabredungen außer Kraft gesetzt, und es
wird in Folge dessen die Bestimmung in §. 51 der in Bremen erlassenen Zollordnung
wegen der Ertheilung von Begleitscheinen Nr. II. über Zollbeträge von weniger als
10 Thalern aufgehoben werden.
8. Zum Artikel 6 des Vertrages vom 26. Januar 1856.
Der Artikel 6 des Hauptvertrages vom 26. Januar 1856 und die Artikel 10
und 12 der darin erwähnten Uebereinkunft enthalten die Zusage der freien Stadt Bre-
men, die daselbst näher bezeichneten Locale und Anstalten zu stellen. Es besteht
Einverständniß darüber, daß zur Stellung der erforderlichen Locale und Anstalten auch
deren Unterhaltung gehört, und daß in Beziehung auf die baulichen Einrichtungen zum
Zweck der gehörigen Sicherheit der Kassenlocale vorzugsweise die Wünsche der Zollver-
waltung zu berücksichtigen sind.
9. Zum Artikel 10 der Uebereinkunft vom 26. Januar 1856 wegen
Anschlusses Bremischer Gebietstheile an den Zollverein.
1. Für den Fall, daß es für angemessen erachtet werden sollte, das Nebenzoll-
amt II. zu Schmidtsiel, welches auf Grund der Verabredung unter 2 im Separat-Ar-
tikel 8 zu der vorbezeichneten Uebereinkunft im Bremischen, dem Zollverein nicht ange-