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schlossenen Gebiete errichtet worden ist, nach Höftdeich im Hannoverschen Gebiete zurück
zu verlegen, ist dagegen Bremischer Seits nichts zu erinnern.
2. Nach der Verabredung unter 1 in dem Separat-Artikel 8 zu der angezogenen
Uebereinkunft soll zur Erleichterung der Grenzaufsicht den Grenzanfsichtsbeamten ge-
stattet werden, innerhalb des dem Zollvereine nicht angeschlossenen Bremischen Gebietes
gegen die Wumme und Ochum die daselbst belegenen Deiche, den Hollerdeich und
Wummedeich, sowie den Ochumdeich, soweit derselbe den angeschlossenen Gebietstheilen
gegenüberliegt, zu betreten.
Im Anschluß an diese Verabredung, welche bezüglich des Hollerdeichs und des
Wummedeichs dergestalt erweitert wird, daß sie auf die Strecke von Tenöver bis Was-
serhorst Anwendung leidet, ist weiter verabredet worden, daß die Grenzaufsichtsbeamten
berechtigt sein sollen, von den vorbezeichneten Deichstrecken aus gegen Waarenführer auf
der Wumme und dem Zuggraben (Deichschlot), sowie auf der Ochum, im gleichen gegen
Waarenführer auf den gegenüber liegenden Ufern die ihnen gesetzlich zustehenden Dienst-
befugnisse auszuüben, insonderheit von ihren Waffen innerhalb der gesetzlichen Grenzen
Gebrauch zu machen, und zwar in gleicher Weise, als wenn sie sich im Zollvereins-
gebiete befänden.
10. Zum Artikel 9 des Vertrages vom 26. Jannar 1856.
Nach den näheren Verabredungen über die Ausführung des Artikel 9 des Vertrages
vom 26. Januar 1856, welche im Schluß-Protokolle dazu unter Nr. 3 enthalten sind,
sollen die Handlungsreisenden, welche der verabredeten Erleichterung theilhaftig werden
wollen, sich mit einer Bescheinigung der Behörde ihrer Heimath versehen und auf Grund
derselben sich in jedem Vereinsstaate, welchen sie berühren, eine für den Umfang dieses
Staats gültige weitere Bescheinigung verschaffen. Dieses Verfahren, welches seither im
Zollverein allgemein üblich war, ist durch Verabredungen, welche die Zollvereinsstaaten
im Jahre 1863 getroffen haben, dahin vereinfacht, daß die Handelsreisenden in ihrem
Heimathslande mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehen werden, welche
ihnen in allen Zollvereinsstaaten zum Ausweise dient, ohne daß sie in jedem einzelnen
Staate eine besondere Bescheinigung sich zu verschaffen brauchen. Diesen Verabredungen
ist die freie Stadt Bremen beigetreten, und indem seit dem Jahre 1864 nach denselben
bereits verfahren wird, sind die Verabredungen unter Nr. 3 des Schluß-Protokolls vom
26. Januar 1856 außer Anwendung gekommen. Demgemäß werden diejenigen Gewerb-