Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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a) in Kisten von 8 Centnern und darüber 13 Pfund vom Centner Bruttogewicht; 
b) in außereuropäischen Rohrgeflechten (Canassers, Cranjans) 8 Pfund vom Cent- 
ner Bruttogewicht; 
c) in Ballen 4 Pfund vom Centner Bruttogewicht. 
S. 2. 
Unser Finanz-Minister wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 2. Mai 1866. 
Karl. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. 
II. Verfügungen der Departements. 
A)) Der Departements der Justiz, des Innern, des Kirchen- 
und Schulwesens und der Finanzen. 
Der Ministerien der Justiz, des Innern, des Kirchen= und Schulwesens 
und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend den Einband der einzelnen Dienern zukommenden Freieremplare des 
Regierungsblatts. 
Do für angemessen erachtet worden ist, daß die Kosten des Einbands der einzelnen 
Dienern zukommenden Freiexemplare des Regierungsblatts, welche bisher in Gemäß-= 
heit der Verfügung vom 8. April 1853 (Reg. Blatt S. 127) in der Regel von den be- 
treffenden Dienern zu bestreiten waren, von nun an auf die Staats= oder andere öffent- 
liche Kassen übernommen werden, so wird dieß hiemit zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Stuttgart den 23. April 1866. 
Neurath. Geßler. Golther. Renner.
	        
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