Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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in Stuttgart, die obengenannten Häuser, sowie sämmtliche Staatskameralämter, 
mit Ausnahme des Kameralamts Stuttgart beauftragt. 
Die Unterzeichnung findet statt: 
am Mittwoch den 9. Mai d. J. 
„ Freitag den 11. „ „ je bis Mittags 12 Uhr. 
„ Samstag den 12. „ „ 
Bei der Unterzeichnung sind für je 100 fl. Neunwerth des gezeichneten Anlehens- 
betrags 10 fl. gegen von jenen Cassen aus;zustellende Interimsscheine baar zu 
erlegen (zu vergl. übrigens Ziff. 14). 
. Die Betheiligung kann in beliebigen Beträgen, welche durch die Zahl 100 theil- 
bar sind, erfolgen; es dürfen also weniger als 100 fl. nicht gezeichnet werden. 
Die Zusammenstellung der gezeichneten Beträge erfolgt an jedem der bezeichneten 
Tage und zwar solange die Summe von 2,030,400 fl. Nennwerth nicht erschöpft 
ist, ohne alle Reduction. An demjenigen Tage, an welchem der Betrag der Un- 
terzeichnungen die genannte Summe übersteigt, wird die Subseription geschlossen 
und werden die Unterzeichnungen dieses Schlußtages nach Verhältniß herab- 
gemindert. 
Die Herabminderung findet auf Beträge, welche durch die Zahl 100 theilbar 
sind, in der Weise statt, daß z. B. bei einem durch die Reduction auf 350 fl. 
herabgeminderten Betrag 400 fl., und bei einem auf 340 fl. herabgeminderten 
Betrag 300 fl. als Darlehen angenommen werden. 
Von der erfolgten Reduction wird den Betheiligten alsbald Kenntniß gegeben 
und können dieselben von der geleisteten Einzahlung so viel sich zurückerstatten 
lassen, als dieselbe 10 ½% des angenommenen Nominaldarlehenbetrags übersteigt. 
Im Falle der Rückerstattung wird aus dem zurückgegebenen Betrage kein Zins 
vergütet. 
Die weiteren Einzahlungen sind an diejenigen Cassen zu leisten, bei welchen die 
Unterzeichnung erfolgt ist, und zwar in der Zeit vom 11—16. Juni d. J. 40 fl., 
und vom 6—11. August d. J. 48 fl. 30 kr.; bei der letzten Zahlung sind auch
	        
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