Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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C) Königliche Verordnung, 
betreffend die Einberufung der Staͤndeversammlung. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Da Wir nach Anhörung Unseres Geheimen Raths Behufs der Erledigung 
einiger dringender Angelegenheiten in Gemäßheit des §. 127 der Verfassungsurkunde 
den Zusammentritt der Stände auf Mittwoch den 23. Mai d. J. festzusetzen geruht 
haben, so befehlen Wir, daß sich die Mitglieder beider Kammern am Dienstag den 
22. d. M. bei dem ständischen Ausschuß legitimiren und am folgenden Tag zu Eröff- 
nung ihrer Sitzungen dahier versammeln, um die Vorlagen Unserer Regierung zu 
vernehmen und dieselben in verfassungsmäßige Berathung zu ziehen. 
Gegeben, Stuttgart den 11. Mai 1866. 
Karl. 
Der Minister des Innern: 
Geßler. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrin'!.
	        
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