Full text : Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

§  5.  Bundespräsidium;  deutscher  Kaiser.  29

II.  Im  Einzelnen  sind  dem  Bundespräsidium  durch  die  Verfassung
  folgende  Rechte  zugewiesen:

A.  1)  Nach  Art.  11  der  Verf.  hat  der  Kaiser  das  Reich  völkerrechtlich
  zu  vertreten,  im  Namen  des  Reichs  Krieg  zu  erklären  und
Frieden  zu  schließen,  Bündnisse  und  andere  Verträge  mit  fremden
Staaten  einzugehen,  *)  Gesandte  zu  beglaubigen  und  zu  empfangen.  Zu
Kriegserklärungen  ist,  wenn  nicht  ein  Angriff  auf  Bundesgebiet  erfolgt,
die  Zustimmung  des  Bundesraths  nothwendig.  Verträge,  welche  einen
Gegenstand  der  Gesetzgebung  betreffen,  also  gegebenen  Falls  auch  Friedensschlüsse,
  sind  nur  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  und  Reichstags
für  das  Reich  verbindlich.

2)  Das  gesammte  Konsulatswesen  des  deutschen  Reichs  steht
unter  Aufsicht  des  Kaisers,  welcher  die  Konsuln  nach  Vernehmung  des
Bundesrathsausschusses  für  Handel  und  Verkehr  anstellt  (Art.  56  der
Verfassung).

B.  3)  Wenn  Bundesglieder  ihren  Verpflichtungen  nicht  nachkommen,
  so  vollzieht  der  Kaiser  auf  Beschluß  des  Bundesraths  die  Exekution
  (Art.  19  der  Verf.).

4)  Der  Kaiser  kann,  wenn  die  öffentliche  Sicherheit  in  dem
Bundesgebiete  bedroht  ist,  einen  jeden  Theil  desselben  in  Kriegszustand**)
erklären  (Art.  68  der  Verf.).

C.  5)  Dem  Kaiser  steht  es  zu,  den  Bundesrath  und  den  Reichstag
  zu  berufen,  zu  eröffnen,  zu  vertagen  und  zu  schließen  (Art.  12
der  Verf.);  die  Berufung  des  Bundesraths  muß  jedoch  geschehen,  wenn
ein  Drittheil  der  Stimmenzahl  es  verlangt  (Art.  14  der  Verf.)  oder
der  Reichstag  zusammentreten  soll;  die  Auflösung  des  Reichstags  kann
während  der  Legislaturperiode  nur  auf  Grund  eines  Bundesrathsbeschlusses
  erfolgen.  Ohne  Zustimmung  des  Reichstags  darf  die  Vertagung
  desselben  die  Frist  von  30  Tagen  nicht  übersteigen  und  während
derselben  Session  nicht  wiederholt  werden  (Art.  25  und  26  der  Verf.).

*)  Vergl.  auch  Art.  50  der  Verf.  Nach  Ziff.  XI  des  bayrischen  Schlußprotokolls
  wurde  allseitig  anerkannt,  daß  bei  dem  Abschlusse  von  Post=  und  Telegraphen=Verträgen
  mit  außerdeutschen  Staaten  zur  Wahrung  der  besonderen
Landesinteressen  Vertreter  der  an  die  betreffenden  außerdeutschen  Staaten  angrenzenden
  Bundesstaaten  zugezogen  werden  sollen.

**)  Eine  Ausnahme  findet  dermalen  noch  hinsichtlich  Bayerns  statt.