Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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B) Des Departements des Kirchen- und Schulwesens. 
Des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens. 
Verfügung, betreffend den Wirkungskreis der Orteschulbehörden und Ortsschulinspektoren 
für die Volksschulen. 
Zu näherer Bestimmung des Wirkungskreises der durch das Gesetz vom 25. Mai 
1865 verstärkten Ortsschulbehörden für die Volksschulen und zu genauerer Feststellung 
und Abgrenzung der Zuständigkeit der Ortsschulinspektoren wird nach Vernehmung bei- 
der Oberschulbehörden Nachfolgendes verfügt: 
I. Die Ortsschulbehörde. 
1) Die Ortsschulbehörde hat die Aufsicht über das örtliche Volksschul- 
wesen zu führen und zu diesem Behufe für die Durchführung und Beobachtung der die 
Volksschulen betreffenden Gesetze und Verordnungen zu sorgen, auch alle diejenigen 
Maßnahmen, welche zu möglichst wirksamer und vollständiger Erreichung der Schul- 
zwecke beitragen können, entweder innerhalb ihrer Zuständigkeit zu treffen oder zu veran- 
lassen (Art. 72 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 und Art. 18 
des Gesetzes vom 25. Mai 1865). 
2) Insbesondere hat dieselbe den regelmäßigen Besuch der Werktags= und 
Sountagsschule, beziehungsweise der die letztere vertretenden, sogenannten obligatorischen 
Winterabendschule (Art. 2 des Gesetzes vom 6. November 1858) durch Einwirkung auf 
die Eltern der Schüler oder deren Stellvertreter, durch vorschriftsmäßige und namentlich 
rechtzeitige Untersuchung und Abrügung der Schulversäumnisse, sowie mittelst Anwen- 
dung sonstiger geeigneter Maßregeln herbeizuführen. 
Sie hat diejenigen Gesuche um zeitweise Dispensation vom Besuche der Werktags- 
und Sonntagsschule, beziehungsweise der obligatorischen Winterabendschule, welche in 
besonderen Fällen vom Ortsschulaufseher an sie gebracht werden, zu erledigen. 
Auch hat sie über die Entlassung aus dem öffentlichen Schulunterricht, sowie bei 
denjenigen Kindern, welche einen den Unterricht der Volköschule vertretenden Privat- 
unterricht erhalten, über deren Entlassungsfähigkeit ans dem Privatunterricht zu erkennen 
(Gesetz vom 29. September 1836, Art. 5 und Art. 26).
	        
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