Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

180 
3) Hinsichtlich der Errichtung neuer Schulstellen, der Einführung des Ab- 
theilungsunterrichts, der Klasseneintheilung, der Errichtung von Winterabendschulen und 
erweiterten Sonntagsschulen, von Zeichenschulen für Volksschüler, von Arbeitsschulen 
für die weibliche Ingend, ebeuso hinsichtlich der Aufstellung von Oberlehrern und der 
Wiederbesetzung erledigter Schulstellen 2c. stehen ihr die erforderlichen Einleitungen zu. 
In letzterer Beziehung hat sie namentlich die Befugniß, die bei Besetzung einer 
Schulstelle etwa zu berücksichtigenden besonderen Bedürfnisse und Verhältnisse geltend 
zu machen. 
Zu ihrem Geschäftskreis gehört sodann insbesondere die Sorge für Herstellung und 
Erhaltung des Einkommens der Schulstellen, für die Aufnahme und Richtigstellung 
der Besoldungsbeschreibungen, für die Ausmittlung der Belohnungen für besondere 
Dienstleistungen der Lehrer, beziehungsweise die Stellung der erforderlichen Anträge bei 
den diesfalls zuständigen ordentlichen Gemeindebehörden; die gutächtliche Aeußerung über 
jeden Plan zu Erbauung, zum Umbau und zur Erweiterung eines Schulhauses, 
auch über jeden Vorschlag zum Ankauf eines Hauses für Schulzwecke; die Sorge für 
Erhaltung des Schulhauses in einem guten baulichen Stand, beziehungsweise die Ver- 
anlassung der diesfalls nöthigen Maßregeln bei den zuständigen Behörden; die Sorge 
für die zweckmäßige Einrichtung, die reinliche und gesunde Beschaffenheit der Schul- 
räume, sowie die Ueberwachung des Vollzugs der hinsichtlich der Gesundheitspflege in 
den Volksschulen bestehenden Vorschriften. 
Auch hat dieselbe für die sächlichen Erfordernisse der Volksschule in ge- 
nügender und zweckentsprechender Weise Sorge zu tragen (Art. 16 und 17 des Gesetzes 
vom 29. September 1836). 
4) Der Ortsschulbehörde liegt die Verwaltung des Schulfonds (Art. 22 des Ge- 
setzes vom 29. September 1836) nach den bestehenden Normen ob. 
Sie bestellt und beaufsichtigt den Schulfondsrechner, stellt den Etat fest, weist die 
Ausgaben des Fonds zur Zahlung an und bestimmt insbesondere die Summen, welche 
von dem Ortsschulinspektor für Anschaffungen von Büchern und Lehrmitteln für die 
Lehrer verwendet werden dürfen (vergl. II. 11 unten). 
Reichen die Mittel des Schulfonds zur Anschaffung der nöthigen Lehrmittel, zur 
Erweiterung der Ortsschulbibliothek und zur Anschaffung von Schulbüchern und son- 
stigen Schulbedürfnissen für Kinder armer Eltern u. s. w. nicht zu, so hat die Orts-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.