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3) Hinsichtlich der Errichtung neuer Schulstellen, der Einführung des Ab-
theilungsunterrichts, der Klasseneintheilung, der Errichtung von Winterabendschulen und
erweiterten Sonntagsschulen, von Zeichenschulen für Volksschüler, von Arbeitsschulen
für die weibliche Ingend, ebeuso hinsichtlich der Aufstellung von Oberlehrern und der
Wiederbesetzung erledigter Schulstellen 2c. stehen ihr die erforderlichen Einleitungen zu.
In letzterer Beziehung hat sie namentlich die Befugniß, die bei Besetzung einer
Schulstelle etwa zu berücksichtigenden besonderen Bedürfnisse und Verhältnisse geltend
zu machen.
Zu ihrem Geschäftskreis gehört sodann insbesondere die Sorge für Herstellung und
Erhaltung des Einkommens der Schulstellen, für die Aufnahme und Richtigstellung
der Besoldungsbeschreibungen, für die Ausmittlung der Belohnungen für besondere
Dienstleistungen der Lehrer, beziehungsweise die Stellung der erforderlichen Anträge bei
den diesfalls zuständigen ordentlichen Gemeindebehörden; die gutächtliche Aeußerung über
jeden Plan zu Erbauung, zum Umbau und zur Erweiterung eines Schulhauses,
auch über jeden Vorschlag zum Ankauf eines Hauses für Schulzwecke; die Sorge für
Erhaltung des Schulhauses in einem guten baulichen Stand, beziehungsweise die Ver-
anlassung der diesfalls nöthigen Maßregeln bei den zuständigen Behörden; die Sorge
für die zweckmäßige Einrichtung, die reinliche und gesunde Beschaffenheit der Schul-
räume, sowie die Ueberwachung des Vollzugs der hinsichtlich der Gesundheitspflege in
den Volksschulen bestehenden Vorschriften.
Auch hat dieselbe für die sächlichen Erfordernisse der Volksschule in ge-
nügender und zweckentsprechender Weise Sorge zu tragen (Art. 16 und 17 des Gesetzes
vom 29. September 1836).
4) Der Ortsschulbehörde liegt die Verwaltung des Schulfonds (Art. 22 des Ge-
setzes vom 29. September 1836) nach den bestehenden Normen ob.
Sie bestellt und beaufsichtigt den Schulfondsrechner, stellt den Etat fest, weist die
Ausgaben des Fonds zur Zahlung an und bestimmt insbesondere die Summen, welche
von dem Ortsschulinspektor für Anschaffungen von Büchern und Lehrmitteln für die
Lehrer verwendet werden dürfen (vergl. II. 11 unten).
Reichen die Mittel des Schulfonds zur Anschaffung der nöthigen Lehrmittel, zur
Erweiterung der Ortsschulbibliothek und zur Anschaffung von Schulbüchern und son-
stigen Schulbedürfnissen für Kinder armer Eltern u. s. w. nicht zu, so hat die Orts-