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schulbehörde die Verabreichung des erforderlichen Zuschusses aus Gemeindemitteln zu
veranlassen (Art. 18 des Gesetzes vom 29. September 1836).
5) Der Ortsschulbehörde kommt es zu, die Kinder unbemittelter Eltern von der
Entrichtung des Schulgeldes zu befreien (Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 6. Novem-
ber 1858)J.
6) Der Zutritt zu den Volksschulen und zu den mit denselben verbundenen
Schulen steht den einzelnen Mitgliedern der Ortsschulbehörden, um sich von dem Stande
der Schule zu unterrichten, jederzeit frei, jedoch selbstverständlich ohne die Befugniß,
Anordnungen zu tresfen, was nur der Ortsschulbehörde in ihrer Gesammtheit, sowie
innerhalb seiner Zuständigkeit dem Schulinspektor zukommt.
7) Den periodischen Schulprüfungen und den Visitationen der Schule soll wo
möglich die ganze Ortsschulbehörde anwohnen, mindestens aber soll diese hiebei außer
dem Ortsschulaufseher durch den ersten Geistlichen (wenn derselbe nicht ohnehin als
Ortsschulaufseher zugegen ist) und durch den Ortsvorsteher oder deren Stellvertreter,
sowic durch zwei weitere, nicht au der Schule angestellte Mitglieder vertreten sein.
Auch hat, wo ein Oberlehrer angestellt oder ein Lehrer mit der Aufsicht über un-
ständige Lehrer beauftragt ist, derselbe den Prüfungen beziehungsweise Visitationen der
seiner Aufsicht zugewiesenen Schulklassen anzuwohnen (Minist. Verfügung vom 11. Sep-
tember 1865 A. II. 3. und C).
Ueber die Anwesenheit der in Absatz 1. und 2. benannten Personen ist jedesmal im
Visitationsprotokoll Vormerkung zu machen.
Vorsiehende Bestimmungen gelten in gleicher Weise für die Prüfungen der Sonn-
tags= und der obligatorischen Winterabendschulen.
Die Ortsschulbehörde hat sich von dem Orteschulanfseher nach jeder von ihm abge-
halteuen Prüfung über das Ergebniß derselben einen dem Protokoll einzuverleibenden
Bericht erstatten zu lassen und auf Grundlage desselben das örtliche Volksschulwesen im
Allgemeinen, sowie insbesondere die zu seiner Förderung dienenden Maßregeln und die
etwa abzustellenden Mißstände einer eingehenden Besprechung zu unterziehen, auch hierauf
die erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
Das hierüber aufzunehmende Protokoll ist nebst dem Lehrplan für die betreffende
Klasse bei der nächsten Prüfung zu benützen.
Aus Aulaß der erwähnten Beschlußfassung gibt die Ortsschulbehörde in Abwesenheit