Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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der persönlich betheiligten Lehrer über die Amtsführung der Lehrer eine Aeußerung zu 
Protokoll, welche sodann denselben mitgetheilt wird. 
Den vom Ortsschulaufseher aus zustellenden Zeugnissen ist die neueste Aeußerung 
der Ortsschulbehörde jedesmal beizufügen. 
8) Die Ortsschulbehörde hat dem Lehrer hinsichtlich seiner Amtsführung jeden 
thunlichen Vorschub zu leisten und ihn namentlich in Aufrechthaltung der Schnlord- 
nung gegenüber unberufener Einmischung der Eltern zu unterstützen. Auch hat sie dafür 
zu sorgen, daß dem Lehrer sein Einkommen und die damit verbundenen Bezüge recht- 
zeitig und unverkürzt abgereicht und daß seine Dienstwohnung stets in gutem und wohn- 
lichem Zustand erhalten wird, beziehungsweise hat dieselbe erforderlichenfalls die nöthigen 
Anträge bei den zuständigen Behörden zu stellen. 
9) Streitigkeiten, welche sich zwischen dem Lehrerpersonal ergeben, so- 
wie Klagen und Beschwerden, welche von Eltern oder deren Stellvertretern gegen den 
Lehrer erhoben werden, hat die Ortsschulbehörde zu erledigen, soweit nicht zur Er- 
ledigung derselben der Ortsschulinspektor oder die nächst höhere Dienstbehörde zuständig 
ist, beziehungsweise soweit nicht bei Schulen, an welchen ein Oberlehrer funktionirt, die 
Ausgleichung etwaiger Differenzen zwischen den Lehrern zunächst. durch den Oberlehrer 
erzielt werden kann. 
10) Die Ortsschulbehörde hat die Befugniß, dem Lehrer, wenn er sich Dienstver- 
fehlungen zur Schuld bringt, oder in seinem Wandel Anstoß erregt, Ermahnungen und 
Zurechtweisungen zu ertheilen. 
Wenn es sich aber um eigentliche Bestrafung eines Lehrers handelt, so ist die 
Sache dem gemeinschaftlichen Oberamt vorzulegen (vergl. Amtsvorschrift für die evan- 
gelischen Kirchenconvente vom 29. Oktober 1824, §. 26, Reg. Bl. S. 884). 
11) Ueber die Bestrafung gröberer, nicht das Einschreiten der Polizei= oder Ge- 
richtsbehörde erfordernder Vergehen der Schüler hat die Ortsschulbehörde zu erkennen. 
Auch steht ihr zu, die von ihr erkannten Schulstrafen durch den Lehrer vollziehen 
zu lassen. 
II. Der Ortsschulinspektor, seine Pflichten und Rechte. 
1) Die specielle und technische Schulaufsicht ist Obliegenheit des Pfarrers der- 
jenigen Confession, welcher der Schulmeister angehört; wenn aber mehrere Geistliche
	        
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