Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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zucht, namentlich den ständigen Lehrern, so lange sie die allgemein anerkannten Grund- 
sätze des Unterrichts und der Erziehung beobachten und von den genehmigten Beschlüssen 
des betreffeuden Lehrerconvents (Ministerialverfügung vom 18. Juni 1864, Ziff. 7) nicht 
abweichen, jede zuläßige Freiheit gewähren. 
Es kommt ihm aber auch zu, wenn dies ihm nöthig erscheint, den Lehrern Erin- 
nerungen, Zurechtweisungen und Warnungen zu ertheilen, und zwar je nach Umständen 
nach vorgängiger Rücksprache mit dem mit Aussichtsfunktionen betrauten Lehrer, auch 
geeignetenfalls in dessen Gegenwart (t. A. II. u. 1.. der Ministerialverfügung vom 
11. September 1865). 
Uebrigens hat dies in der Regel mündlich zu geschehen, auch darf der Lehrer von 
dem Schulinspektor nie in Gegenwart der Schüler durch tadelnde Bemerkungen bloß- 
gestellt werden. 
5) Insbesondere in Beziehung auf die unständigen Lehrer liegt dem Schul- 
inspektor ob, ihnen entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der mit Aufsichts- 
funktionen über dieselben betrauten Lehrer (Gesetz vom 29. September 1836, Art. 27, 
Absatz 4 und Ministerialverfügung vom 11. September 1865 C) hinsichtlich ihres dienst- 
lichen und außerdienstlichen Verhaltens die nöthigen besonderen Anweisungen zu geben, 
sie in ihrer theoretischen und praktischen Fortbildung nach Bedürfniß zu leiten und sie 
vor sittlichen Gefahren und Abwegen wohlmeinend zu warnen. 
6) Er ist verpflichtet, sich durch regelmäßige Schulbesuche von dem Stande 
und dem Fortgange des Unterrichts und von dem Verhalten der Schüler in steter Kennt- 
niß zu erhalten, etwaige Mißstände und Ordnungswidrigkeiten, die von ihm selbst wahr- 
genommen oder von dem Lehrer angezeigt werden, abzusiellen, beziehungsweise deren. 
Abstellung zu veranlassen. 
In der Regel sollen zwei Besuche wöchentlich stattfinden, unter angemessener Be- 
schränkung bei Filialschulen und größeren Schulcomplexen, namentlich solchen, für welche 
Oberlehrer bestellt sind. 
Die Schulbesuche sind in das Schuldiarium mit Angabe des Datums einzutragen. 
Ueberdies wird den Schulaufsehern die Führung eines eigenen Tagebuchs über die 
Schulbesuche und über ihre anderweitige Thätigkeit für die Schule empfohlen. 
7) Die Entwerfung des Lehr= und Stundenplans ist zunächst Sache des 
Lehrers und beziehungsweise an Schulen mit mindestens drei Lehrern des Lehrerconvents.
	        
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