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vom Schulbesuch zu ertheilen, steht mit Beschränkung auf höchstens 2 Tage in der
Woche dem Lehrer der betreffenden Klasse zu.
Weitergehende Dispensationen können von dem Ortsschulinspektor in Fällen, wo
ein besonders dringendes Bedürfniß hiezu constatirt ist, ertheilt werden.
Einem Lehrer, gegen welchen grobe Mißbräuche in Ausübung der ihm eingeräumten
Dispensationsbefugniß erwiesen werden, kann auf den Antrag des Ortsschulaufsehers —
beziehungsweise nach vorgängiger Vernehmung des Oberlehrers — jene Befugniß von
dem Bezirksschulinspektor entzogen werden, in welchem Falle alsdann die Dispensationen
stets von dem Ortsschulaufseher zu ertheilen sind.
Dispensationen von dem Religionsunterricht des Geistlichen werden von letzterem
selbst ertheilt.
Von den ertheilten Dispensationen, welche von dem Lehrer je an dem Tage der
Ertheilung in die Versäumnißlisten einzutragen sind, hat der Schulaufseher bei seinen
Schulbesuchen durch Einsicht dieser Listen Kenntniß zu nehmen, wie denn auch der
Oberlehrer nach der Ministerialverfügung vom 11. September 1865. A. II. 6. auf
diese Versäumnisse sein Augenmerk zu richten hat.
In den Versäumnißlisten sind auch die von dem Ortsschulaufseher ertheilten Dis-
pensationen, von welchen der letztere den Lehrer jedesmal in Keuntniß zu setzen hat,
vorzumerken.
13) Findet sich der Schulaufseher veranlaßt, über einen Schüler eine Strafe zu
verhängen, die er vom Lehrer vollzogen wünscht, so hat er sich mit diesem zuvor über
die Art und das Maß der Strafe zu verständigen, im Anstandsfalle aber die Sache
durch die Ortsschulbehörde entscheiden zu lassen.
Der persönlichen Vornahme von körperlichen Züchtigungen der Schulkinder hat der
Schulinspektor sich stets zu enthalten.
14) Die Abhaltung der periodischen, ordentlichen Schulprüfungen kommt dem
Ortsschulaufseher zu.
Die Tage derselben hat er nach Rücksprache mit dem Lehrer, auch beziehungsweise
dem Oberlehrer je am Schlusse der Winter= und der Sommerschule festzusetzen und
den Mitgliedern der Ortsschulbehörde (bei evangelischen Schulen auch des Pfarrgemeinde-
raths) vorher rechtzeitig zur Kenntniß zu bringen.