Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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c) Verfũgung, betreffend die Versicherung des beweglichen Vermögens gegen Feuersgefabr. 
In der Absicht, das Verfahren der Gemeinderäthe bei dem ihnen obliegenden 
Erkenntniß über Anträge auf Versicherung beweglichen Vermögens gegen Brandschaden 
im Interesse der Versicherungslustigen möglichst zu beschleunigen, wird hiermit in 
Gemäßheit höchster Entschließung vom 24. dieses Monats, dem §. 7 der Instruktion 
vom 28. Mai 1852 (Reg. Blatt Seite 133 bis 134) nachstehende weitere Vorschrift 
angefügt: 
Längstens innerhalb 8 Tagen vom Zeitpunkt der Uebergabe des Versicherungs- 
Antrages an ist der letztere dem Agenten, beziehungsweise dem Versicherungslustigen, 
mit der obrigkeitlichen Beurkundung versehen, zurückzugeben, oder im Falle der Bean- 
standung das Aufnahms= und Schätzungsverfahren einzuleiten und möglichst schnell zu 
erledigen. 
Die Ortsvorsteher sind für die genaue Einhaltung dieses Termins verantwortlich. 
Stuttgart, den 25. Mai 1866. 
Geßler. 
d) Verfuͤgung, betreffend die Befugniß homoöopathischer Aerzite zum Selbstbereiten und Abgeben von 
durch sie verordneten homöopathischen Arzneimitteln. 
Unter Aufhebung der Ministerial-Verfügung vom 19. März 1859, betreffend die 
Bereitung und die Abgabe sogenannter homöopathischer Arzneien, wird vermöge höchster, 
nach Vernehmung des K. Geheimen-Raths ergangener Entschließung Seiner König- 
lichen Majestät vom 30. Mai d. J. Nachstehendes verfügt: 
1) Aerzten, welche die Ermächtigung zur Ausübung der innern Heilkunde im 
Königreiche besitzen, kann auf besonderes Ansuchen in stets widerruflicher Weise 
vom Ministerium des Innern die Erlaubniß zum Selbstbereiten und Abgeben 
von durch sie verordneten homöopathischen Arzneimitteln ertheilt werden. 
2) Die selbstdispensirenden Aerzte sind verbunden, die zu homöopathischen Arznei- 
bereitungen erforderlichen Urstoffe, Stammtinkturen und Präparate, soweit sie letz- 
tere nicht selbst bereiten, soviel thunlich aus inländischen Apotheken zu beziehen, 
und in erster Verdünnung oder Verreibung vorräthig zu halten.
	        
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