Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

192 
3) Die zu solchen Arzneibereitungen getroffenen Einrichtungen sind auf Verlangen 
der Behörden einer zeitweisen Visitation zu unterstellen, wobei der Nachweis ver- 
langt werden kann: 
a) daß der betreffende Arzt ein zur Bereitung homöopathischer Arzneien zweck- 
mäßig eingerichtetes Lokal besitze, 
b) daß die vorhandenen Stoffe von untadelhafter Beschaffenheit seien, 
) daß von dem Arzte ein Tagebuch geführt werde, aus welchem ersehen wer- 
den kann: 
aa) woher und zu welcher Zeit die Arzneiwaaren, Stammtinkturen und 
Präparate bezogen wurden, und 
bb) an wen, zu welcher Zeit zund in welcher Verdünnung, Verreibung 
und sonstigen Beschaffenheit Arzneimittel abgegeben wurden. 
4) Den Aerzten bleibt untersagt, unter dem Vorwande homöopathischer Behand- 
lung nach den Grundsätzen der allöopathischen Heilmethode bereitete Arzneimittel 
selbst zu dispensiren. 
5) Die Dispensirfreiheit erlischt, sobald an dem Wohnorte des damit beliehenen 
Arztes ein Apotheker eine allen wesentlichen Anforderungen der homöopathischen 
Heilart entsprechende rein homöopathische Apotheke errichtet hat. 
Stuttgart, den 1. Juni 1866. 
Geßler. 
———-————" 
Gedruct bei G. Hasselbrink.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.