Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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15. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 18. Imi 1866. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend den Aufruf der Landwehr. — Gesetz, betreffend die Bestreitung 
des Aufwands für außerordentliche Militärbedürfnisse. 
Verfügungen der Devartements. Bekanntmachung, betreffend die Vergütungetaxen für die milltäri- 
schen Quartler-, Vorspann= und Botenleistungen pro 1. Juli 186/86). — Bekanntmachung, betreffend 
die North British and Mercantile Insurance Company zu Edliaburg und London. — Verfügung, 
betreffend die Abänderung des Steuersatzes für das zur Branntweinbereitung verwendete Grünmalz. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A. Gesetz, 
betreffend den Aufruf der Landwehr. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Erwägung der gegenwärtigen Zeitverhältnisse und für die Dauer derselben ver- 
ordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und ünter Zu- 
stimmung Unserer getreuen Stände wie folgt: 
Artikel 1. 
Die zwei ersten Aufgebote der Landwehr werden für den in Art. 10 des Gesetzes 
vom 22. Mai 1843, über die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vorgesehenen Fall zur 
Verfügung gestellt und eintretenden Falls nach Bedürfniß zum Dienste aufgerufen. 
Dieselben können indessen noch vor Eintritt jenes Falls zu Waffenübungen zeit- 
weise versammelt werden.
	        
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