Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Dieser Kredit ist durch ein unter möglichst billigen Bedingungen aufzunehmendes 
Staatsanlehen zu realisiren: inzwischen ist der Finanzminister ermächtigt, andere verfüg- 
bare Mittel der Staatskasse für jenen Zweck vorschußweise zu verwenden. 
Art. 2. 
Der verwilligte Kredit erlöscht mit dem Ablauf der gegenwärtigen Finanzperiode, 
sofern derselbe bis dahin weder in Anspruch genommen, noch erneuert worden ist. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien des Kriegswesens und der Fi- 
nanzen, bezüglich des Staatsanlehens unter verfassungsmäßiger Mitwirkung der ständi- 
schen Schuldenverwaltungsbehörde, zu vollziehen. 
Gegeben, Suttgart den 13. Juni 1866. 
Karl. 
Der Kriegsminister: 
Hardegg. 
Der Finanzminister: Auf Befehl des Königs, 
Renner. Der Kabinets-Chef. 
Egloffstein. 
II. Verfügungen der Departements. 
A' Der Departements des Innern und des Kriegs. 
Der Ministerien des Innern und des Kriegs. 
Bekanntmachung, betreffend die Vergütungstaren für die militärischen Quartier-, Vorspann= und Boten- 
leistungen pro 1. Juli 188%2. 
In Gemäßheit des Art. 27 des Gesetzes vom 18. Juni 1864 wird hiemit ver- 
öffentlicht, daß für die militärischen Quartier-, Vorspann= und Botenleistungen pro 
1. Juli 1856/., aus den Militärkassen diejenigen Vergütungssätze geleistet werden, 
welche in der Bekanntmachung der K. Ministerien des Innern und des Kriegs vom 
25. Juni 1864 (Reg. Blatt S. 104 bis 106 und Staatsanzeiger Nro. 159) ent- 
halten sind. 
Stuttgart, den 6. Juni 1866. 
Geßler. Hardegg.
	        
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