Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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B) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend die North Britigh and Mercantile Insurance Company zu Edinburg 
und London. 
Nachdem vermöge höchster Entschließung vom 5. April d. J. der North British 
and Mercantile Insurance Compan) zu Edinburg und London, auf den Grund des 
Gesetzes vom 19. Mai 1852, der K. Verordnung vom 28. desselben Mts., des Ge- 
setzes vom 14. März 1853 Art. 2 und des Gesetzes vom 13. August 1865, Art. 38, 
in widerruflicher Weise die staatliche Genehmigung ertheilt worden ist, bewegliches Ver- 
möögen jeder Art, sowie diejenigen Gebäude, welchen die Theilnahme an der allgemeinen 
Brandversicherungs-Anstalt ausnahmsweise versagt, beziehungsweise erlassen ist, gegen 
nersgefahr zu versichern, auch im Fache der Lebens= und Leibrenten-Versicherung Ge- 
chäfte zu machen, und zu diesem Behufe eine ständige Agentur im Lande zu errichten: 
o wird dieses hiemit unter dem Anfügen bekannt gemacht, daß 
1) das Grundkapital der Gesellschaft in zwei Millionen Pfund Sterling besteht, wo- 
von 12½ Procent, oder im Ganzen 250,000 Pfund Sterling, einbezahlt sind; 
2) die Gesellschaft, zu Sicherung der von ihr im Lande enzugehenden Verpflichtun- 
gen, dem Ministerium des Innern durch Hinterlegung von württembergischen 
Staatsschuldverschreibungen zu 3½ Procent, im Neunwerth von 40,000 fl. 
Caution geleistet hat; · 
3) zum Hauptagenten für Württemberg der Kaufmann Julius Palm in Stutt- 
gart mit der Verpflichtung ernaunt worden ist, in allen zwischen der Gesellschaft 
und württembergischen Versicherten etwa entstehenden Streitigkeiten vor den Kö- 
niglichen Gerichten Recht zu nehmen und zu geben; daß endlich 
4) zu Regierungs-Commissären bei der Hauptagentur für den Betrieb der Feuerver- 
zur die Regierungs-Räthe Schmidlin und Klumpp in Stuttgart bestellt wor- 
en sind. 
Stuttgart den 14. Juni 1866. Geßler. 
C)Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Abänderung des Steuersatzes für das zur Branntweinbereitung verwendete Grünmalz. 
Auf den Grund Hoöchster nach Vernehmung des Königlichen Geheimen-Rathes er- 
folgter Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 8. d. Mts. wird der 
Steuersatz für das zur Bereitung von Branntwein bestimmte Grünmalz, sofern es 
nach der von dem Steuerkollegium zu erlassenden näheren Vorschrift gemessen wird, auf 
die Dauer der im Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 1865, Abs. 3 (Reg.Blat 
S. 288) bezeichneten Periode von zwölf auf neun Kreuzer vom Simesei herabgesegzt, 
ebenso der Betrag der Uebergangssteuer für gequetschtes Grünmalz auf neun Kreuzer 
vom Simri ermäßigt. 
Die Verfügung vom 23. August 1865 (Reg. Blatt S. 300) tritt außer Wirkung. 
Stuttgart den 11. Juni 1866. Renner. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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