Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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ihrer unter dem 24. Dezember 1864 von der Regierung des Kantons Basel-Stadt ge- 
nehmigten Statuten, sowie der vorgelegten allgemeinen Versicherungs-Bedingungen, 
Geschäfte im Fache der Lebens- und Renten-Versicherung zu betreiben und zu diesem 
Behufe eine ständige Agentur im Lande zu errichten. Dieses wird unter dem Anfügen 
bekannt gemacht, daß 
1) das Grundkapital der gedachten Gesellschaft sich auf: 8,790,000 Franken beläuft 
und in Aktien à 5000 Franken eingetheilt ist; 
2) die in §. 50 der Statuten für den Fall der Auflösung der Gesellschaft vorgesehene 
Abtretung der noch in Kraft bestehenden Verträge nur mit Zustimmung der be- 
treffenden Policenbesitzer erfolgen darf; 
3) der §. 10 der allgemeinen Versicherungs-Bedingungen gegen württembergische Policen= 
besitzer unter Streichung des in dem Formular enthaltenen zweiten Absatzes nur 
in nachstehender Fassung angewendet werden darf: 
die Gesellschaft oder deren Organe können überall, wo es angemessen erachtet 
wird, die Besichtigung und Obduction der Leiche begehren. Auch steht ihnen 
das Recht zu, falls sie die nach §. 9 beizubringenden Papiere zur Feststellung 
des Thatbestandes nicht genügend finden, besondere Aufklärungen und Nach- 
weisungen über die von ihnen speciell anzugebenden Punkte zu fordern oder 
selbst einzuziehen und zwar alles dies auf Kosten derer, welche Ansprüche aus 
der Versicherung erheben. 
4) Zum Hauptagenten für Württemberg der Kaufmann Julius Blöst in Stuttgart 
mit der Verpflichtung ernannt worden ist, in allen zur gerichtlichen Entscheidung 
geeigneten Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und diesseitigen Staats-Angehöri- 
gen, welche sich auf den Betrieb der genannten Geschäftszweige beziehen, Namens 
der Gesellschaft vor den Königlichen Gerichten Recht zu nehmen und zu geben; 
sofern nicht im einzelnen Streitfalle die Betheiligten über ein in Württemberg zu 
bestellendes Schiedsgericht sich vereinigen. 
Stuttgart, den 19. Juni 1866. 
Geßler.
	        
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