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ihrer unter dem 24. Dezember 1864 von der Regierung des Kantons Basel-Stadt ge-
nehmigten Statuten, sowie der vorgelegten allgemeinen Versicherungs-Bedingungen,
Geschäfte im Fache der Lebens- und Renten-Versicherung zu betreiben und zu diesem
Behufe eine ständige Agentur im Lande zu errichten. Dieses wird unter dem Anfügen
bekannt gemacht, daß
1) das Grundkapital der gedachten Gesellschaft sich auf: 8,790,000 Franken beläuft
und in Aktien à 5000 Franken eingetheilt ist;
2) die in §. 50 der Statuten für den Fall der Auflösung der Gesellschaft vorgesehene
Abtretung der noch in Kraft bestehenden Verträge nur mit Zustimmung der be-
treffenden Policenbesitzer erfolgen darf;
3) der §. 10 der allgemeinen Versicherungs-Bedingungen gegen württembergische Policen=
besitzer unter Streichung des in dem Formular enthaltenen zweiten Absatzes nur
in nachstehender Fassung angewendet werden darf:
die Gesellschaft oder deren Organe können überall, wo es angemessen erachtet
wird, die Besichtigung und Obduction der Leiche begehren. Auch steht ihnen
das Recht zu, falls sie die nach §. 9 beizubringenden Papiere zur Feststellung
des Thatbestandes nicht genügend finden, besondere Aufklärungen und Nach-
weisungen über die von ihnen speciell anzugebenden Punkte zu fordern oder
selbst einzuziehen und zwar alles dies auf Kosten derer, welche Ansprüche aus
der Versicherung erheben.
4) Zum Hauptagenten für Württemberg der Kaufmann Julius Blöst in Stuttgart
mit der Verpflichtung ernannt worden ist, in allen zur gerichtlichen Entscheidung
geeigneten Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und diesseitigen Staats-Angehöri-
gen, welche sich auf den Betrieb der genannten Geschäftszweige beziehen, Namens
der Gesellschaft vor den Königlichen Gerichten Recht zu nehmen und zu geben;
sofern nicht im einzelnen Streitfalle die Betheiligten über ein in Württemberg zu
bestellendes Schiedsgericht sich vereinigen.
Stuttgart, den 19. Juni 1866.
Geßler.