Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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□O Des Departements des Kirchen= und Schulwesens. 
Des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens. 
Verfügung, betreffend die Prüfung der Schulpräparanden behufe der Aufnahme in die Staals-Seminarien. 
In Betreff der Prüfung der Schulpräparanden behufs der Aufnahme in die Staats- 
Seminarien wird nach Vernehmung der beiden Oberschulbehörden mit Höchster Ermäch- 
tigung Seiner Königlichen Majestät Nachstehendes verfügt: 
I. Die Präparanden, welche die Aufnahme in ein Staats- Seminar nachsuchen, sollen 
1) im Kalenderjahr der Aufnahme wiuigstens das 16. Lebensjahr zurücklegen; und 
haben 
2) über eine zweijährige wohl angewandte Vorbereitungszeit, gute Aufführung und 
über physische Tüchtigkeit für den Lehrerberuf durch eingehende Zeugnisse sich aus- 
zuweisen, sodann 
3) einer Concursprüfung in den Fächern der Religion, der deutschen Sprache, des 
Rechnens, der Weltkunde, der Musik, des Schönschreibens, der Formenlehre und 
des Zeichnens sich zu unterwerfen. 
Die Prüfung wird jedes Jahr in dem katholischen Seminar Gmünd und ab- 
wechselnd je in einem der evangelischen Seminarien Eßlingen und Nürtingen 
vorgenommen werden. 
II. Bei dieser Prüfung wird verlangt: 
1) in der Religion: 
a) von den Präparanden der evangelischen Confession 
aa) Bekanntschaft mit der Ordnung und Eintheilung der heil. Schriften, sowie 
mit dem allgemeinen Inhalt der geschichtlichen Bücher, 
bb) Bekanntschaft mit der biblischen Geschichte sowohl des alten als des neuen 
Testaments und Fähigkeit, einen kürzeren Abschnitt aus derselben in freier 
Weise gut zu erzählen, 
crc) Sicherheit im religiösen Memorirstoff der Volksschule, Fähigkeit, ihn mit 
richtiger und angemessener Betonung vorzutragen, sowie Verständniß desselben.
	        
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