Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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b) Für die Präparanden der katholischen Coufession bleiben die Bestimmungen 
der Verfügung des katholischen Kirchenraths vom 6. April 1858, soweit sich 
solche auf die biblische Geschichte und die Religionslehre beziehen, auch fernerhin 
in Geltung“); 
c) von den Präparanden beider Confessionen wird zum Behuf der Veranschau- 
lichung der biblischen Geschichte die Kenntniß der Geographie von Palästina und 
die Vertrautheit mit der Karte dieses Landes verlangt; ferner 
2) in der deutschen Sprache: 
a) fertiges, laut= und sinnrichtiges Lesen von prosaischen und poetischen Abschnitten 
des Lesebuchs in deutscher und lateinischer Schrift, und Fähigkeit den Haupt- 
inhalt und Gedankengang des Gelesenen mündlich wiederzugeben. Sechs Ge- 
dichte des Lesebuchs sollen auswendig gelernt und mit richtigem Ausdruck vor- 
getragen werden; 
Kenntniß der Lautlehre, Wortlehre, Wortbildungs= und Satzlehre, wie solche 
an der Hand einer guten Grammatik für Volklsschulen erlangt werden kann, 
nebst der Fähigkeit, über das Gelernte an einzelnen Sätzen des Lesebuchs Rechen- 
schaft zu geben, auch bekannte Wörter nach Begriffsverwandtschaft näher zu be- 
stimmen, 
J) richtige Anwendung der vorgeschriebenen Orthographie in Bezug auf die Schrei- 
bung und Trennung der Wörter und über den Gebrauch der Satzzeichen, 
Fähigkeit über einen bekannten, in der Regel dem Lesebuch sich anschließenden 
Stoff einen Aufsatz von mäßigem Umfang in guter Ordnung und in sachlich 
und sprachlich richtiger Darstellung auszuarbeiten. 
Die ufsasheefte der Praparanden sind bei der Prüfung vorzulegen. 
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») Die betreffenden Beslimmungen der Versügung des katholischen Kirchenraths vom 6. April 
1858 lauten: 
Biblische Geschichte und Religionslehre. Als Lehrbuͤcher sind fuͤr die Praͤparanden der 
Dioͤcesenkatechismus und die biblische Geschichte von Schuster zu gebrauchen. Bei der Prüfung für die 
Aufnahme in das Schullehrer-Seminar wird gefordert, daß der Präparand den Katechismuc voll- 
stärrig inne habe und über das Verständniß des Wen= und Sachinhalts im Cinzelnen Rechenschaft zu 
gelen vermöge. — Die einzelnen Stücke der biblischen Geschichte des alten und neuen Testaments 
müssen dem Gedächtnisse so eingeprägt werden, daß sie von dem Präparanden dem wesentlichen Inhalt 
nach srei oder in der Fassung des Lesebuchs wiedergegeben werden können.
	        
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