203
familien sich erkennen läßt. Kenntniß der im Lesebuch beschriebenen Thiere,
insbesondere auch nach ihren Klassenmerkmalen. ·
5) in der Musik:
a) Kenntniß der Noten (sowohl als Zeichen für die Tonhöhe, als für die Zeitdauer),
der Taktarten, der Dur= und Molltonleitern und ihrer Verwandtschaft.
b) im Singen: Fähigkeit, ein bekanntes Kirchen= oder Schullied auswendig, ein
minder bekanntes leichteres nach Noten melodisch und rhythmisch richtig rorzu-
tragen. "“
c) im Klavierspiel: die Fähigkeit, mit richtiger Haltung, regelrechtem Finger-
satze und sicherem Anschlag die Tonleitern, eine Anzahl zweckmäßiger Finger-
übungen und einige leichtere Klavierstücke aus einer Vorschule zu spielen.
d) im Violinspiel: die Fähigkeit, mit reinem Ton und richtiger Bogenfül rung
die gebräuchlichsten Tonleitern, ferner ein einfaches Kirchen= oder Schullied zu
spielen, 6
e) im Orgelspiel (das übrigens, wie bisher, uur bei den katholischen Prä-
paranden Prüfungsgegenstand ist): die Fähigkeit, aus einer Orgelschule die ersten
Uebungen auf dem Manual mit richtiger Fingerordnung und regelrechtem An-
schlag zu spielen.
6) im Schönschreiben: eine regelmäßige, geläufige und saubere, den Formen des
Normalalphabets sich anschließende Handschrift. Die Schönschriftproben erstrecken
sich auf die deutsche Current= und lateinische (englische) Cursivschrift und auf die
Ziffern. Die Schönschrifthefte sind bei der Prüfung vorzulegen. Auch wird er-
wartet, daß sämmtliche schriftliche Arbeiten leserlich und sauber geschrieben werden.
7) in der Formenlehre: Kenntniß der geometrischen Grundbegriffe, sowie der in der
ebenen Geometrie vorkommenden Figuren und darauf bezüglichen Benennungen;
ferner Fähigkeit, elementare Construktionen mit Zirkell, Lineal und Winkelmaß
auszuführen.
8) im Freihandzeichnen: Fähigkeit, den Umriß von Ornamenten, die auf ein-
fache geometrische Verhältnisse basirt sind, correkt darzustellen.
III. Durch gegenwärtige Verfügung werden die auf die Prüfung für die Auf-
nahme in die öffentlichen Schullehrerseminarien sich beziehenden Bestimmungen der
Ministerialverfügungen vom 13. Jannar 1825, 8§. 10 und 11, vom 21. März 1845