Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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familien sich erkennen läßt. Kenntniß der im Lesebuch beschriebenen Thiere, 
insbesondere auch nach ihren Klassenmerkmalen. · 
5) in der Musik: 
a) Kenntniß der Noten (sowohl als Zeichen für die Tonhöhe, als für die Zeitdauer), 
der Taktarten, der Dur= und Molltonleitern und ihrer Verwandtschaft. 
b) im Singen: Fähigkeit, ein bekanntes Kirchen= oder Schullied auswendig, ein 
minder bekanntes leichteres nach Noten melodisch und rhythmisch richtig rorzu- 
tragen. "“ 
c) im Klavierspiel: die Fähigkeit, mit richtiger Haltung, regelrechtem Finger- 
satze und sicherem Anschlag die Tonleitern, eine Anzahl zweckmäßiger Finger- 
übungen und einige leichtere Klavierstücke aus einer Vorschule zu spielen. 
d) im Violinspiel: die Fähigkeit, mit reinem Ton und richtiger Bogenfül rung 
die gebräuchlichsten Tonleitern, ferner ein einfaches Kirchen= oder Schullied zu 
spielen, 6 
e) im Orgelspiel (das übrigens, wie bisher, uur bei den katholischen Prä- 
paranden Prüfungsgegenstand ist): die Fähigkeit, aus einer Orgelschule die ersten 
Uebungen auf dem Manual mit richtiger Fingerordnung und regelrechtem An- 
schlag zu spielen. 
6) im Schönschreiben: eine regelmäßige, geläufige und saubere, den Formen des 
Normalalphabets sich anschließende Handschrift. Die Schönschriftproben erstrecken 
sich auf die deutsche Current= und lateinische (englische) Cursivschrift und auf die 
Ziffern. Die Schönschrifthefte sind bei der Prüfung vorzulegen. Auch wird er- 
wartet, daß sämmtliche schriftliche Arbeiten leserlich und sauber geschrieben werden. 
7) in der Formenlehre: Kenntniß der geometrischen Grundbegriffe, sowie der in der 
ebenen Geometrie vorkommenden Figuren und darauf bezüglichen Benennungen; 
ferner Fähigkeit, elementare Construktionen mit Zirkell, Lineal und Winkelmaß 
auszuführen. 
8) im Freihandzeichnen: Fähigkeit, den Umriß von Ornamenten, die auf ein- 
fache geometrische Verhältnisse basirt sind, correkt darzustellen. 
III. Durch gegenwärtige Verfügung werden die auf die Prüfung für die Auf- 
nahme in die öffentlichen Schullehrerseminarien sich beziehenden Bestimmungen der 
Ministerialverfügungen vom 13. Jannar 1825, 8§. 10 und 11, vom 21. März 1845
	        
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