Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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In Beziebung auf die instruktionsgemäße Fortführung der Gebäude= und Gewerbe- 
steuer-Rollen, die rechtzeitige Vornahme des Steuersatzes, die richtige Fortführung der 
Oberamts-Uebersichten, übereinstimmend mit den Canzlei-Eremplaren, sowie auf die Be- 
nützungsart des Steuer-Catasters zu der Umlage der Körperschaftsanlagen, endlich hin- 
sichtlich der rechtzeitigen Unteraustheilung, der sorgfältigen Ueberwachung des Einzugs und 
der Ablieferung der Steuern, werden die Oberämter auf die ihnen hierüber schon früher 
ertheilten Weisungen, insbesondere auf die Verfügung des Steuer-Collegiums vom 30. Juni 
1848 (Reg. Blatt S. 301) verwiesen. 
Stuttgart den 22. Juni 1866. 
Autenrieth. 
Genehmigt von dem K. Finanz-Ministerium den 26. Juni 1866. 
Renner.
	        
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