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Art. 1.
Für den Zweck der Landesvertheidigung und unter Beschränkung auf denselben ha-
ben sich zu sofortiger Dienstleistung bereit zu halten: «
a) Die zu einjährigem Dienst im aktiven Heer Zugelassenen, nachdem sie bis zum
Ablauf der gesetzlichen Dienstzeit ihrer Altersklasse zur Verfügung des Kriegs-
ministers gestanden waren.
b) Diejenigen Landwehrmänner der Altersklassen 1861, 1862, 1863 und 1864,
welche nach Maßgabe des Art. 4 des Gesetzes A. vom 21. März 1861 seiner
Zeit mit den Rekruten zu kurzen Waffenübungen einberufen waren.
J) Die Exkapitulanten der Jahrgänge 1861, 1862, 1863 und 1864.
Hiiernach tritt die in den Artikeln 59 und 63 des Kriegsdienstgesetzes angeordnete
Reihenfolge des Aufrufs der Landwehr, sowie der Art. 64, Abs. 1 desselben Gesetzes
für den vorliegenden Fall außer Anwendung.
Art. 2.
Die Untersuchung über die Diensttüchtigkeit der dem zweiten Aufgebot angehörigen
Landwehrmänner geschieht bei den Truppenabtheilungen, zu denen sie einberufen werden.
Art. 3.
Ansprüche auf Befreiung, Entbindung und Zurückstellung vom Landwehrdienste
(Art. 5, 60 des Kriegsdienstgesetzes und Art. 2 des Gesetzes A. vom 21. März 1861)
sind innerhalb der ersten drei Tage nach dem Erscheinen dieser Verordnung im Staats-
Anzeiger geltend zu machen.
Spätere Anmeldungen bleiben unberücksichtigt.
Art. 4.
Als Normaltag (Art. 30 des Kriegsdienstgesetzes) in Beziehung auf die Beurthei-
lung eines Grundes zur Befreiung, Zurückstellung und Entbindung von der Landwehr-
pflicht ist der Tag anzusehen, an welchem die gegenwärtige Verordnung im Staats-An-
zeiger bekannt gemacht wird.
Art. 5.
Die im Art. 64, Abs. 2 des Kriegsdienstgesetzes angedrohten Strafen finden auf
Diejenigen Anwendung, welche dem Einberufungsbefehl nicht Folge leisten.