Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Zugleich wird Folgendes bekannt gemacht: 
1) Die Befugniß zur Auswanderung und zum Reisen und Wandern ins Ausland 
ist, soweit es nicht schon durch den Aufruf vom 21. Juni 1866, Staats-Anzeiger 
Nro. 147, geschehen, von dem Tage an eingestellt, an welchem diese Bekanntmachung 
im Staats-Anzeiger erscheint. Heirathen, welche nach diesem Tage geschlossen werden, 
haben die Wirkung nicht, daß daraus ein Anspruch auf Zurückstellung in das dritte 
Aufgebot hergeleitet werden könnte. 
2) Wer ohne genügenden Entschuldigungsgrund der Einberufung nicht Folge leistet, 
wird, wenn er sich noch innerhalb der ersten dreißig Tage, von dem Tage an gerechnet, 
wo er bei seiner Truppenabtheilung einzurücken hat, stellt, wegen Ungehorsams, nach Ab- 
lauf der ersten dreißig Tage aber wegen Widerspenstigkeit gestraft. Ueberdieß wird das 
Vermögen der widerspenstigen Landwehrpflichtigen, auch wenn es erst während ihres 
strafbaren Zustandes angefallen ist, mit Beschlag belegt und nicht eher freigegeben, bis 
nach Zurückkunft des Abwesenden die in Absicht auf seine Person zu treffende Verfü- 
gung in Vollzug gesetzt oder bis nach seinem Ableben oder Todeserklärung das Recht 
der Erbfolge eingetreten ist. 
3) Als entschuldigt wird betrachtet, wer darzuthun vermag, daß er durch Ursachen, 
welche von seinem Willen unabhängig waren, an zeitiger Erfüllung seiner Landwehr- 
pflicht gehindert war, vorausgesetzt, daß er nach Beseitigung dieses Hindernisses nicht 
versäumt hat, den Forderungen des Gesetzes alsbald Genüge zu leisten. 
4) Stellvertretung im Landwehrdienst ist zulässig, es muß aber das Einstellen des 
Ersatzmannes in den ersten acht Tagen nach der Einberufung des Landwehrpflichtigen 
geschehen. « 
Die Bedingungen des Einstands-Vertrags sind der Privatübereinkunft überlassen 
und hat der Einsteller, ohne Rücksicht auf die Größe der bedungenen Einstandssumme, 
eine Kaution von 500 fl. in baarem Gelde bei der Oberamtspflege seines Bezirks zu 
hinterlegen. 
Der Stellvertreter muß die allgemeinen Einsteher-Eigenschaften (Kriegsdienstgesetz 
Art. 75) besitzen, nicht mehr landwehrpflichtig und nicht über 38 Jahre alt seyn, es sei 
denn, daß er zuvor sechs Jahre im Militär gedient, in welchem Falle er, wenn er das
	        
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