Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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rial-Verfügungen vom 15. Februar 1815, I., IX. (Reg. Blatt S. 50) und vom 
28. Mai 1838 (Reg. Blatt S. 338) in Betreff der Beschaffenheit des Kalks und der 
Ziegelwaaren und der Masse der letzteren, sowie in Beziehung auf die Kalk= und Zie- 
gelschau treten hiemit außer Wirkung. 
S. 2. 
Bei der Herstellung von Feuermauern, Kaminen und anderen Feuerungseinrich= 
tungen sind jedoch auch künftig die diesfalls bestehenden Vorschriften genau einzuhalten. 
Die örtlichen Bau= und Feuerschaubehörden haben sich in jedem einzelnen Baufall 
von der Beobachtung dieser Vorschriften durch zeitig vorzunehmende Besichtigung zu 
überzeugen und jede Uebertretung derselben dem Ortsvorstand anzuzeigen. 
Stuttgart den 20. Juli 1866. 
Geßler. 
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