220
1) Zuständig zur Ausübung der in der kaum gedachten Gesetzesstelle bezeichneten
rechtspolizeilichen Thätigkeit ist diejenige Gerichtsbehörde, welcher nach den bestehenden
Einrichtungen die freiwillige Gerichtsbarkeit über die mit der abgelösten Leistung behaf-
teten Immobilien oder irgend einen Theil derselben zukommt. (Der Gemeinderath bei
nicht exemten Gütern, der Civil-Senat des betreffenden Kreisgerichtshofs bei exemten
Gütern, insbesondere auch in Fällen der Ziff. 3 und 4 des Justiz-Ministerial-Erlasses
vom 22. Juli 1830, vergl. Reyscher's Gerichtsgesetze IV. Abth. 2, S. 1944).
2) Die Ablösungsbehörden (Oberämter) sind angewiesen worden, die Ablösungsur-
kunden je dem Oberamtsgerichte ihres Bezirks zur Einleitung des Weiteren zu überge-
ben. (Art. 11 Abs. 1, 16. Abs. 1 des Gesetzes).
3) Die Oberamtsgerichte haben, wenn aus der Ablösungs-Urkunde eine genügende
Bezeichnung der mit der abgelösten Leistung behafteten Immobilien nicht entnommen
werden kann, den Leistungsberechtigten, beziehungsweise soweit die Staatskasse oder das
Staatskammergut an dessen Stelle treten (Art. 6, Abs. 2 und Art. 9 des Gesetzes) die
Staats-Finanzverwaltung (Domänen-Direction) unter Anberaumung einer angemessenen
Frist zur genauen und nöthigenfalls bescheinigten Bezeichnung derjenigen Immobilien,
auf welchen sie eine Vormerkung beanspruchen wollen, unter der Androhung aufzufordern,
daß dieselben die aus unterlassener oder verspäteter Anmeldung etwa erwachsenden Nach-
theile sich selbst zuzuschreiben hätten.
4) Nach Umfluß der kaum bezeichneten Frist oder, wenn es der Anberaumung einer
solchen nicht bedarf, sofort, haben die Oberamtsgerichte, falls es sich ganz oder zum
Theil um exemte Güter handelt, die Akten dem Civil-Senat des Gerichtshofs vorzule-
gen, entgegengesetzten Falls die Ablösungsurkunde, nöthigenfalls die davon zu nehmenden
Abschriften, je den Gemeinderäthen, unter deren Gerichtsbarkeit belastete Objekte stehen,
zur Vormerkung in den öffentlichen Büchern mitzutheilen.
Die letztere Verfügung ergeht von Seiten des Gerichtshofs, wenn neben exemten
Gütern nicht exemte Güter behaftet oder behaftete exemte Güter in den Gemeindegüter-
büchern eingetragen sind.
5) Soweit die Gerichtshöfe oder die Oberamtsgerichte Gemeinderäthen Urkunden
der genannten Art zusenden, ist eine Bescheinigung der betreffenden Gemeinderäthe hie-
für zu den Akten zu bringen.