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6) Die Kosten der etwa erforderlichen weiteren Abschriften der Ablösungsurkunde
(Ziff. H hat der Leistungsberechtigte, beziehungsweise die an dessen Stelle tretende
Staats-Finanzverwaltung vorzuschießen.
7) Die Ablösungsurkunde ist unter den Beilagen des Güterbuchs, und wo ein
solches nicht besteht, in dem dasselbe vertretenden Aktenfaszikel aufzubewahren.
Ist die rechtsgültige Bezahlung des ganzen Ablösungs-Capitals nachgewiesen, so
findet eine Vormerkung im Güterbuch oder (bei den Gerichtshöfen) Lastenanmeldungs-
verzeichnisse nicht Statt, vielmehr ist die etwa in demselben eingetragene Complexlast
unter Allegation des Zahlungsnachweises zu löschen. Entgegengesetztenfalls ist die Ab-
lösungsschuldigkeit in dem einen und andern mittelst des Beisatzes einzutragen:
„Der nachstehende Grundbesitz Ml. bis Bl. oder, wo keine Güterbücher
bestehen, „das Besitzthum dss und zwar .. ... " (nähere Bezeichnung soweit
solche aus den Akten sich ergibt), ist laut Ablösungs-Urkunde rvv. Beil.
mit Complexlastenablösungsrenten behaftet.“
8) Der Eintrag in die Güterbücher wird durch die Notare gelegentlich der ordent-
lichen Güterbuchsergänzung vollzogen.
Von jeder erfolgten Vormerkung ist der Leistungsberechtigte sowie der Besitzer der
belasteten Güter sofort zu benachrichtigen. Im Uebrigen sind, was die Vormerkung im
Falle bestrittenen Umfangs der Radicirung einer Leistungsverbindlichkeit betrifft, die
Art. 74—78 des Pfandgesetzes vom 15. April 1825 zu berücksichtigen.
9) Bei Besitzstandsveränderungen durch Kauf, Tausch, Schenkung, Theilung, Ver-
mrögensübergabe und dergl., sowie bei jeder Verpfändung haben die mit der Ausübung
der nicht streitigen Rechtspflege beauftragten Stellen die bei den betreffenden Grund-
stücken vorgemerkten oder auch nur zur Vormerkung angemeldeten Ablösungsschuldigkeiten
genau zu berücksichtigen und die Betheiligten darüber zu belehren.
10) Dieselben Stellen sind verpflichtet, unabhängig von dem Vollzug der Vormer-
kung in den öffentlichen Büchern und sofort nach Empfang der Ablösungsurkunde zu
prüfen, ob nicht nach Maßgabe ihrer Akten wegen entgegenstehender Rechte Dritter
G. B. Pfandrechte) Fürsorge gegen die Bezahlung des Ablösungskapitals an den Lei-
stungsberechtigten zu treffen sei, und zutreffenden Falles das Erforderliche einzuleiten.