Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

221 
6) Die Kosten der etwa erforderlichen weiteren Abschriften der Ablösungsurkunde 
(Ziff. H hat der Leistungsberechtigte, beziehungsweise die an dessen Stelle tretende 
Staats-Finanzverwaltung vorzuschießen. 
7) Die Ablösungsurkunde ist unter den Beilagen des Güterbuchs, und wo ein 
solches nicht besteht, in dem dasselbe vertretenden Aktenfaszikel aufzubewahren. 
Ist die rechtsgültige Bezahlung des ganzen Ablösungs-Capitals nachgewiesen, so 
findet eine Vormerkung im Güterbuch oder (bei den Gerichtshöfen) Lastenanmeldungs- 
verzeichnisse nicht Statt, vielmehr ist die etwa in demselben eingetragene Complexlast 
unter Allegation des Zahlungsnachweises zu löschen. Entgegengesetztenfalls ist die Ab- 
lösungsschuldigkeit in dem einen und andern mittelst des Beisatzes einzutragen: 
„Der nachstehende Grundbesitz Ml. bis Bl. oder, wo keine Güterbücher 
bestehen, „das Besitzthum dss und zwar .. ... " (nähere Bezeichnung soweit 
solche aus den Akten sich ergibt), ist laut Ablösungs-Urkunde rvv. Beil. 
mit Complexlastenablösungsrenten behaftet.“ 
8) Der Eintrag in die Güterbücher wird durch die Notare gelegentlich der ordent- 
lichen Güterbuchsergänzung vollzogen. 
Von jeder erfolgten Vormerkung ist der Leistungsberechtigte sowie der Besitzer der 
belasteten Güter sofort zu benachrichtigen. Im Uebrigen sind, was die Vormerkung im 
Falle bestrittenen Umfangs der Radicirung einer Leistungsverbindlichkeit betrifft, die 
Art. 74—78 des Pfandgesetzes vom 15. April 1825 zu berücksichtigen. 
9) Bei Besitzstandsveränderungen durch Kauf, Tausch, Schenkung, Theilung, Ver- 
mrögensübergabe und dergl., sowie bei jeder Verpfändung haben die mit der Ausübung 
der nicht streitigen Rechtspflege beauftragten Stellen die bei den betreffenden Grund- 
stücken vorgemerkten oder auch nur zur Vormerkung angemeldeten Ablösungsschuldigkeiten 
genau zu berücksichtigen und die Betheiligten darüber zu belehren. 
  
10) Dieselben Stellen sind verpflichtet, unabhängig von dem Vollzug der Vormer- 
kung in den öffentlichen Büchern und sofort nach Empfang der Ablösungsurkunde zu 
prüfen, ob nicht nach Maßgabe ihrer Akten wegen entgegenstehender Rechte Dritter 
G. B. Pfandrechte) Fürsorge gegen die Bezahlung des Ablösungskapitals an den Lei- 
stungsberechtigten zu treffen sei, und zutreffenden Falles das Erforderliche einzuleiten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.