Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Uebrigens findet wegen etwaiger Rechte von Lehens- und Fideicommißagnaten oder von 
Lehensherrn eine Fürsorge von Amtswegen nicht Statt. (Reg. Blatt 1849, S. 461) 
11) Die Oberamtsgerichte werden angewiesen, nicht nur die Gemeinderäthe bei Be- 
sorgung der ihnen nach dem Gesetz vom 19. April 1865 obliegenden Geschäfte nach Thun- 
lichkeit zu berathen, sondern auch die Art und Weise der Erledigung dieser Geschäfte 
bei Gelegenheit der vorgeschriebenen Visitationen des Unterpfandswesens, welche geeigne- 
ten Falls früher als sonst erforderlich vorzunehmen sind, einer eingehenden Prüfung zu 
unterziehen. 
Stuttgart den 4. August 1866. 
Neurath. 
:8) Des Departements des Kirchen= und Schulwesens. 
Des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens. 
Verfügung, betreffend die Vorprüfung für die Zulassung zum Schullehrerstand. 
Unter Beziehung auf die §§. 1—5 der Ministerialverfügung vom 15. Februar d. J. 
in Betreff der Bildung der Schulpräparanden wird, zum Behuf näherer Bestimmung 
des §. 4 dieser Verfügung, bezüglich der Anforderungen, welche bei der Vor prüfung 
für die Zulassung zur Vorbereitung für den Schullehrerstand (der soge- 
nannten Schulaspiranten-Prüfung) in den einzelnen Fächern zu stellen sind, 
nach Vernehmung der beiden Oberschulbehörden, Folgendes verfügt. 
Bei dieser Prüfung wird verlangt: 
1. in der Religion: 
a) von den Schulaspiranten der evangelischen Confession: 
aa) Der für die Volksschulen vorgeschriebene religiöse Memorirstoff 
soll ohne Fehler und mit guter Betonung recitirt, und durch die Ant- 
worten auf die darüber zu stellenden Fragen soll gezeigt werden, daß nicht 
ohne Verständniß memorirt worden ist. 
bb) Die Hauptsachen der biblischen Geschichte überhaupt und insbeson- 
dere aus dem Leben der wichtigeren Personen alten und neuen Testa-
	        
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