254 IV. Anhang.
1. Personen, die in Deutschland bestraft sind, sofern sie sich der Strafvollstreckung
durch Auswanderung entzogen haben, und die Strafe noch nicht
verjährt ist, sowie Personen, welche steckbrieflich verfolgt werden.
Im Anschluß hieran bestimme ich unter Bezugnahme auf meinen Erlaß vom
22. September 1903 — IV c 2334, 2452, IIb 28881?) — folgendes:
Von der durch $ 18a der Verordnung des Bundesrats vom 16. Juni
1892 / 9. Juli 1896 (JMBl. 1882 S. 207, 1896 S. 267) gegebenen Befugnis,
die Strafregister zur Ermittelung steckbrieflich verfolgter Personen zu benutzen,
ist künftig in allen Fällen des Erlasses von Steckbriefen seitens der
Polizeibehörden ($ 131 Abs. 2 der Strafprozeßordnung)'®), Gebrauch zu machen.
Die Polizeibehörden sind daher anzuweisen, fortan stets bei Erlaß eines Steck.
briefes die Niederlegung einer Steckbriefnachricht bei dem Strafregister zu
bewirken, falls nicht aus besonderen Gründen eine solche Maßnahme unnötig
oder unangemessen erscheint. Zugleich sind sie darauf hinzuweisen, daß es
sich nicht empfiehlt, Steckbriefe in geringfügigen Sachen zu erlassen, daß
vielmehr vor der Bekanntmachung eines Steckbriefes jedesmal sorgfältig zu
prüfen ist, ob die Schwere der Tat oder die Gefährlichkeit des Täters oder
andere besondere Umstände eine solche Bekanntmachung angemessen oder
erforderlich erscheinen lassen.
Ich bemerke, daß der Herr Justizminister die Justizbehörden mit einer
entsprechenden Anweisung versehen hat.
Um der bestimmungswidrigen Ausstellung von Ausweispapieren — Heimatscheinen,
Staatsangehörigkeitsausweisen, Pässen etc. — vorzubeugen, ist von
der zur Erteilung zuständigen Behörde in allen nicht etwa schon durch die
Einsichtnahme in das deutsche Fahndungsblatt und in das Zentralpolizeiblatt
geklärten Fällen die zuständige Strafregisterbehörde um eine Mitteilung
darüber zu ersuchen, ob der Antragsteller sich der Vollstreckung einer in
Deutschland gegen ihn erkannten, noch nicht verjährten Strafe durch Auswanderung
entzogen hat, und ob er — sei es behufs Strafverfolgung, sei es
behufs Strafvollstreckung — steckbrieflich verfolgt wird. In einwandfreien
Fällen kann von einer derartigen Nachfrage abgesehen werden.
Den zur Erteilung von Ausweispapieren zuständigen Behörden bleibt es
unbenommen, sich außerdem, falls es notwendig erscheint, auf anderem Wege,
12) Durch diesen Erlaß ist lediglich vorher eine gutachtliche Äußerung der Regierungspräsidenten
eingeholt worden.
13) $ 131 der Reichs-Strafprozeßordnung lautet:
„Auf Grund eines Haftbefehls können von dem Richter sowie von der Staatsanwaltschaft
Steckbriefe erlassen werden, wenn der zu Verhaftende flüchtig ist oder sich
verborgen hält.
Ohne vorgängigen Haftbefehl ist eine steckbriefliche Verfolgung nur dann statthaft,
wenn ein Festgenommener aus dem Gefängnisse entweicht oder sonst sich der Bewachung
entzieht. In diesem Falle sind auch die Polizeibehörden zur Erlassung des
Steckbriefs befugt.
Der Steckbrief soll, soweit dies möglich, eine Beschreibung des zu Verhaftenden
enthalten und die demselben zur Last gelegte strafbare Handlung sowie das Gefängnis
bezeichnen, in welches die Ablieferung zu erfolgen hat.“