thumbs : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

254  IV.  Anhang.

1.  Personen,  die  in  Deutschland  bestraft  sind,  sofern  sie  sich  der  Strafvollstreckung
  durch  Auswanderung  entzogen  haben,  und  die  Strafe  noch  nicht
verjährt  ist,  sowie  Personen,  welche  steckbrieflich  verfolgt  werden.

Im  Anschluß  hieran  bestimme  ich  unter  Bezugnahme  auf  meinen  Erlaß  vom
22.  September  1903  —  IV  c  2334,  2452,  IIb  28881?)  —  folgendes:

Von  der  durch  $  18a  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  16.  Juni
1892  /  9.  Juli  1896  (JMBl.  1882  S.  207,  1896  S.  267)  gegebenen  Befugnis,
die  Strafregister  zur  Ermittelung  steckbrieflich  verfolgter  Personen  zu  benutzen,
  ist  künftig  in  allen  Fällen  des  Erlasses  von  Steckbriefen  seitens  der
Polizeibehörden  ($  131  Abs.  2  der  Strafprozeßordnung)'®),  Gebrauch  zu  machen.
Die  Polizeibehörden  sind  daher  anzuweisen,  fortan  stets  bei  Erlaß  eines  Steck.
briefes  die  Niederlegung  einer  Steckbriefnachricht  bei  dem  Strafregister  zu
bewirken,  falls  nicht  aus  besonderen  Gründen  eine  solche  Maßnahme  unnötig
oder  unangemessen  erscheint.  Zugleich  sind  sie  darauf  hinzuweisen,  daß  es
sich  nicht  empfiehlt,  Steckbriefe  in  geringfügigen  Sachen  zu  erlassen,  daß
vielmehr  vor  der  Bekanntmachung  eines  Steckbriefes  jedesmal  sorgfältig  zu
prüfen  ist,  ob  die  Schwere  der  Tat  oder  die  Gefährlichkeit  des  Täters  oder
andere  besondere  Umstände  eine  solche  Bekanntmachung  angemessen  oder
erforderlich  erscheinen  lassen.

Ich  bemerke,  daß  der  Herr  Justizminister  die  Justizbehörden  mit  einer
entsprechenden  Anweisung  versehen  hat.

Um  der  bestimmungswidrigen  Ausstellung  von  Ausweispapieren  —  Heimatscheinen,
  Staatsangehörigkeitsausweisen,  Pässen  etc.  —  vorzubeugen,  ist  von
der  zur  Erteilung  zuständigen  Behörde  in  allen  nicht  etwa  schon  durch  die
Einsichtnahme  in  das  deutsche  Fahndungsblatt  und  in  das  Zentralpolizeiblatt
geklärten  Fällen  die  zuständige  Strafregisterbehörde  um  eine  Mitteilung
darüber  zu  ersuchen,  ob  der  Antragsteller  sich  der  Vollstreckung  einer  in
Deutschland  gegen  ihn  erkannten,  noch  nicht  verjährten  Strafe  durch  Auswanderung
  entzogen  hat,  und  ob  er  —  sei  es  behufs  Strafverfolgung,  sei  es
behufs  Strafvollstreckung  —  steckbrieflich  verfolgt  wird.  In  einwandfreien
Fällen  kann  von  einer  derartigen  Nachfrage  abgesehen  werden.

Den  zur  Erteilung  von  Ausweispapieren  zuständigen  Behörden  bleibt  es
unbenommen,  sich  außerdem,  falls  es  notwendig  erscheint,  auf  anderem  Wege,

12)  Durch  diesen  Erlaß  ist  lediglich  vorher  eine  gutachtliche  Äußerung  der  Regierungspräsidenten
  eingeholt  worden.

13)  $  131  der  Reichs-Strafprozeßordnung  lautet:

„Auf  Grund  eines  Haftbefehls  können  von  dem  Richter  sowie  von  der  Staatsanwaltschaft
  Steckbriefe  erlassen  werden,  wenn  der  zu  Verhaftende  flüchtig  ist  oder  sich
verborgen  hält.

Ohne  vorgängigen  Haftbefehl  ist  eine  steckbriefliche  Verfolgung  nur  dann  statthaft,
wenn  ein  Festgenommener  aus  dem  Gefängnisse  entweicht  oder  sonst  sich  der  Bewachung
  entzieht.  In  diesem  Falle  sind  auch  die  Polizeibehörden  zur  Erlassung  des
Steckbriefs  befugt.

Der  Steckbrief  soll,  soweit  dies  möglich,  eine  Beschreibung  des  zu  Verhaftenden
enthalten  und  die  demselben  zur  Last  gelegte  strafbare  Handlung  sowie  das  Gefängnis
bezeichnen,  in  welches  die  Ablieferung  zu  erfolgen  hat.“