Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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zirksamts Dillingen, und an das bayerische Gebiet abgetreten; wogegen in der baye- 
rischen Markung Obermödlingen zwischen Pfahlnummer 420—424 die Plannummer 202, 
1 Tagwerk, 78 Dezimalen bayerisches oder 138 Morgen 18,9 Ruthen württembergisches 
Maß und die Plannummer 235, 1 Tagwerk, 34 Dezimalen bayerisches oder 1 8 Mor- 
gen 28,3 Ruthen wurttembergisches Maß in die württembergische Markung Brenz und 
an das württembergische Gebiet abgetreten werden. 
Artikel 10. 
Zwischen den Grenzpfählen 32—35, bayerischer Markung Renenthal, Königl. Be- 
zirksamts Dinkelsbühl, und württembergischer Markung Schönbronn und Bräunersberg, 
Königl. Oberamts Crailsheim, wird der korrigirte Wassergraben, das Schönbronnbäch- 
lein genannt, seinem--ganzen Laufe nach als Landesgrenze anerkannt. 
In Folge dieser Festsetzung ergibt sich für das württembergische Gebiet ein 
Zuwachs von 12,0 Ruthen württembergisches und 3 Dezimalen bayerisches Maß. 
Artikel 11. · 
Zwischen den Grenzpfählen Nro. 151 auf 152 bayerischer Markung Haundorf, 
Königl. Bezirksamts Feuchtwangen, und württembergischer Markung Leukershausen und 
Oberamts Crailsheim wird der korrigirte Langenbach als Landesgrenze anerkannt. 
In Folge dieser Festsetzung der Landesgrenze kommt von der württembergischen 
Parzelle Nro. 1451 und dem württembergischen Gebiet 8 Ruthen württembergisches Maß 
oder 2 Dezimalen bayerisches Maß an die bayerische Plannummer 6355. und zum 
bayerischen Gebiet, während von der bayerischen Plannummer 635b. und von dem baye- 
rischen Gebietl 1 Dezimale bayerisches oder 4 Ruthen württembergisches Maß an die 
württembergische Parzellc 145 und zum württembergischen Gebiet kommen. 
Artikel 12. 
Zwischen den Grenzpfählen 601 und 602 bayerischer Markung Bettenfeld, Königl. 
Bezirksamts Rothenburg und württembergischer Markung Lenzendorf wird die Mitte des 
vorhandenen Güterwegs als Landesgrenze vereinbart. 
Hiebei wurde weiter Folgendes festgesetzt: 
1. Die gegenseitigen Ausgleichungen und Abtretungen beschränken sich auf die den 
beiden höchsten Souveränen zustehenden Hoheitsrechte.
	        
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