Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Recht der juristischen Persönlichkeit gnädigst verliehen worden ist, so wird dieses hiermit 
unter dem Anfügen bekannt gemacht, daß die Bank ihren rechtlichen Wohnsitz in 
Stuttgart hat. 
Stuttgart, den 31. August 1866. 
Geßler. 
8) Des Departements des Kirchen= und Schulwesens. 
Des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens. 
Verfügung, betressend die Erlassung eines neuen Statuts für die Lehramtskandidaten des evangelisch- 
theologischen Seminars in Tübingen. 
Nachdem durch die neuen Prüfungsordnungen für die Kandidaten des philologischen 
und des realistischen Lehramts (Ministerial-Verfügung vom 28. November 1865, Reg.= 
Blatt S. 488 ff., und vom 20. Juli 1864, Reg. Blatt S. 119 ff.), eine Revision der 
über die Heranbildung von Lehramtskandidaten innerhalb des evan- 
gelisch-theologischen Seminars zu Tübingen bestehenden Normen noth- 
wendig geworden ist, werden an der Stelle der letzteren nach Vernehmung des Studien- 
raths und der evangelisch--theologischen Fakultät zu Tübingen in der Absicht, das 
akademische Studium der philologischen und realistischen Disciplinen möglichst zu fördern, 
nachstehende Vorschriften ertheilt: 
8. 1. 
Unter den Zöglingen des evangelischen Seminars in Tübingen wird alljährlich 
einer dem Bedürfniß des Lehrdienstes entsprechenden Zahl, welche in der Regel 5—6 
nicht übersteigen wird, Gelegenheit gegeben, sich auf ein höheres Lehramt entweder im 
humanistischen oder realistischen Fache methodisch vorzubereiten. 
Die Aufnahme der Seminaristen unter die Lehramtskandidaten ist je von einer 
besonderen Erlaubniß des Studienraths abhängig, und durch das Vorhandensein 
der erforderlichen Fähigkeiten bedingt.
	        
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